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dem Rufidjidelta bezogen war; zu den Ersatz-
schwellen wurde nunmehr Usambaraholz aus den
Sägewerken Niussy und Ambangulu verwendet. Da
die kleine Regenzeit, welche sonst in diesen Berichts-
monaten eintritt, beinahe gänzlich ausfiel, so waren
aeer den gewöhnlichen Bahnunterhaltungsarbeiten
esondere Arbeiten auf der Strecke nicht erforderlich.
4 In der Werkstätte wurden die in Reserve stehenden,
für den Neubau bestimmten Maschinen und Wagen
instandgesetzt, zu welchem Zwecke zwei Handwerker
vom Auswärtigen Amte neu überwiesen waren.
„Die Einnahmen des Berichtsvierteljahres sind
höher als dieienigen der vorhergehenden, und ferner
auch höher als die im Vorjahre erzielten Beträge.
Der Verkehr wurde günstig beeinflußt durch den
Beginn des Neubaues Korogwe—Mombo, ungünstig
durch die anhaltende Trockenheit, welche einen sehr
schwachen Ausfall der Ernte verursachte und hier-
durch schon seit dem Herbste des Jahres einen all-
mählichen Rückgang der Eingeborenenansiedlungen
und eine Verringerung der Ausfuhr erzeugte.
*
Von der Usambarabahn.“)
In den Monaten Januar und Februar wurde
der Bahnkörper auf den ersten 16 km hinter Ko-
rogwe nahezu vollendet. Einzelne Brücken sind
sertig, die übrigen noch im Bau. Während dieser
Monate machte sich ein erheblicher Mangel an far-
bigen Arbeitern bemerkbar. Dieser Mangel rührte
weniger davon her, daß nicht genügend Leute zur
Zeit vorhanden wären, sondern daß insbesondere die
Wanjamwesi die bei gleichem Lohne bequemere Ar-
beit auf den Plantagen oder das Leben als An-
siedler der schwereren Arbeit beim Eisenbahnbau
vorzogen. Nach Regulierung der Lohnverhältnisse
erfolgten jedoch neue Zugänge, auch wurden von
en Bezirksämtern Tanga und Wilhelmstal etwa
20 Mann gegen Ende Februar zugeführt, so daß
keine Stockungen im Baufortschritte eintraten.
Der Gesundheitszustand der Beamten und Unter-
nehmer der Bauleitung war befriedigend. Todesfälle
oder schwere Erkrankungen sind nicht vorgekommen.
uü KRamerun.
ber die Rechtsanschauungen der Bakwiri in Beziehung
auf Grundeigentum.
w Missionar Lutz in Busa, welcher seit nahezu
e gIchren als Mitglied der für die Pflanzungen
* amerunberge bestehenden Landkommission tätig
69 ist, hat folgendes Gutachten erstattet:
ich * kurzen Erörterung über obiges Thema möchte
ungewausschicken, daß hinsichtlich der Rechtsanschau-
Stäm über Grundelgentum unter den mir bekannten
men der Duala, Abo, Wuri, Bakosi, Bakundu,
Malimba 6„ ·-
herrscht. und Bakoko ziemliche Übereinstimmung
——— Ó.
) Bal. Deutsches Kolonialblatt 1804, S. 166.
Nach der Anschauung der Eingeborenen zerfüllt
das Gebiet eines Stammes, das immer genau be-
zeichnet werden kann, in Eigentum von Dorsfgemein-
schaften und in Privateigentum, das, innerhalb des
Dorfbesitzes gelegen, von diesem genau unter-
schieden wird. -
WasdacPrlvateigentumanbelangt,sobefchränkt
sich dasselbe kelneswegs nur auf das innerhalb des
Dorfzaunes gelegene Land oder auf angebautes Ge-
biet und verwildertes Farmland, das außerhalb des-
selben liegt, sondern es dehnt sich nicht selten auch
auf unbebaute Busch= und Waldgebiete aus. Sehr
häufig begegnete es mir, daß mitten im Busch ge-
legenes und vielleicht mit etlichen Palmen bewachsenes
Land als das Eigentum einer oder mehrerer Per-
sonen bezeichnet wurde. In keinem Dorfe bildet der
Dorfzaun die Grenze für das Privateigentum in der
Weise, daß das innerhalb desselben gelegene Land
nur Privateigentum wäre und das außerhalb des-
selben gelegene nur Allgemeinbesitz des ganzen Dorfes.
Die meisten und die ertragreichsten Farmen liegen
außerhalb des Dorfzaunes, und letzterer hat fast
immer nur den Zweck, das Eindringen des Viehes
in dieselben zu verhindern.
Das von den einzelnen Dörfern als „ihr Land
und Eigentum“ bezeichnete Gebiet wird im vollen
Sinne des Wortes als Allgemeinbesitz des Dorfes
betrachtet. Jeder Dorfbewohner hat das Recht, ohne
vorher zu fragen, auf irgend einem Teil desselben
seine Hütte zu erbauen und seine Farmen anzulegen.
Auch die Aneignung des Ertrags der auf dem Dorf-
lande befindlichen Nutzbäume steht allen Dorfbe-
wohnern in gleicher Weise zu. #
Hinsichtlich eines besonderen Verwaltungs= und
Verfügungsrechts über den Dorfbesitz kommt die
Person des Häuptlings, jedoch immer nur im Verein
mit den Dorfältesten, nur in solchen Fällen in Be-
tracht, wo etwa ein Dorf dem andern einen Teil
seines Besitzes streitig macht oder vielleicht auch das
Wasser= oder Fischrecht. In solchen Prozessen wird
das Dorf durch den Häuptling und die Altesten ver-
treten, die die Ansprüche und Rechte desselben gel-
tend machen. Auch darin äußert sich ein dem Häupt-
ling und den Altesten in besonderer Weise zuerkanntes
Recht, daß etwa, um ein Beispiel anzuführen, bei
Abgabe eines Baumstammes, der von Fremden zur
Anfertigung eines Kanus gewünscht wird, nur von
ihnen der Handel abgeschlossen werden darf und daß
sie den größten Teil des Erlöses für sich zu behalten
berechtigt sind, während der übrige kleinere Teil
unter die Dorfbewohner verteilt wird. Auch bei
Verkauf von Grundeigentum des Dorfes, was übrigens
erst in neuerer Zeit und nur an Europäer geschieht,
handelt der Häuptling im Einverständnis mit den
Dorfältesten. Auch hier fällt der größere Teil der
Kaufsumme ihm zu. Noch möchte ich hier bemerken,
daß in solchen Fällen, wo dem einzelnen Dorfbe-
wohner das Privateigentum etwa von Leuten des
Nachbardorfes streitig gemacht wird, ebenfalls der