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2. ob im Falle des § 8 eine Ablagerung sich für die Eröffnung einer regelmäßigen Edelstein-
gewinnung eignet, sowie ferner, ob ein begonnener Bergbaubetrieb der Beschaffenheit der
Ablagerung entspricht und ob eine Unterbrechung des Betriebes gerechtfertigt ist oder die
Notwendigkelt einer Betriebseinschränkung mit Rücksicht auf die Konjunkturen des Welthandels
in Edelsteinen vorllegt,
erfolgt im Streitfalle unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein im Schutzgebiet gebildetes Schiedsgericht,
das aus je zwel von den Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern und einem von diesen zu wählenden
Obmann besteht. Können sich die Schiedsrichter über einen Obmann nicht einigen, so fungiert als solcher
der Oberrichter des Schutzgebiets. Im übrigen sind für das schiedsrichterliche Verfahren die Bestimmungen
der Reichs-Zivilprozeßb-Ordnung maßgebend.
8 10.
Die Konzessionare können vom Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung) angehalten
werden, innerhalb vier Jahre, vom Datum der Konzession an gerechnet eine deutsche Kolonlal-Gesellschaft
nach Maßgabe des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) zu bilden und auf sie die ihnen
durch die Konzession zugewiesenen Rechte und Pflichten entsprechend zu übertragen. Die Satzungen
dieser Gesellschaft und alle Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers (Aus-
wärtiges Amt, Kolonial-Abteilung).
Das Grundkapital der im Sinne des vorstehenden Absatzes gebildeten Gesellschaft muß mindestens
fünf Millionen Mark betragen. Vor der Gründung der Gesellschaft ist nachzuweisen, daß wenigstens die
Hälfte des Grundkapitals für die Ausführung bergmännischer Arbeiten im Schutzgebiete jederzeit in barem
Gelde oder sicheren Effekten verfügbar ist. Der gleiche Nachweis ist vor jeder etwaigen Vermehrung des
Gesellschaftskapitals zu führen.
Von dem jährlichen Reingewinn, welcher durch den Geschäftsbetrieb der auf Grund dieser
Konzession begründeten Bergwerksunternehmungen erzielt wird, sind zunächst 5 Prozent einem zu bildenden
Reservefonds solange zu überweisen, bis dieser die Höhe von 25 Prozent des Grundkapitals erreicht hat.
Nach Abführung dieser 5 Prozent an den Reservefonds erhalten die Anteilseigner 5 Prozent Dividende auf
das eingezahlte Grundkapital. Von dem hiernach verbleibenden Überschuß des Reingewinns ist der fünfte
Teil an den Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebietes abzuführen. Die verbleibenden vier
Fünstel des Reingewinns fließen der Gesellschaft zu, welche über die Verwendung nach Maßgabe der
Satzungen zu beschlleßen hat.
§ 12.
Kommen die Konzessionare den ihnen durch die §§ 2, 10 und 11 auferlegten Verpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) die aus
dieser Konzession sich ergebenden Rechte und Pflichten für verfallen erklären und alle verliehenen Rechte
seiner eigenen freien Verfügung vorbehalten, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus
begründet werden kann.
§ 13.
Die Konzessionare sind in Anbetracht der Bestimmungen des § 11 von den gesetzlich vorgesehenen
Schürfgebühren, Feldessteuern und Förderungsabgaben befreit.
14.
Wollen die Konzessionare die Konzession n die auf Grund derselben erworbenen Bergrechte
ganz oder tellweise übertragen, oder solche Verträge schließen, welche eine Einschränkung der bergmännischen
Ausbeutung von Edelsteinfunden oder eine Einschränkung der Verwertung der gewonnenen Edelsteine
zum Gegenstand haben, so bedarf es hierzu der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt,
Kolonial-Abteilung).
Die Veräußerung des Rechts auf einzelne Felder oder auf Teile des Konzessionsgebietes ist
unbeschadet der Verpflichtung, die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges
Amt, Kolonial-Abteilung) einzuholen, nur dann rechtswirksam, wenn im Veräußerungsvertrage ausbedungen
worden ist, daß auch der Einzelrechtsnachfolger den Bestimmungen dieser Konzession sich unterwirft.
8 16.
Stellt sich nach Ablauf dleser Konzession heraus, daß die Konzessionare das Recht zur Aufsuchung
oder Gewinnung von Edelsteinen in einem Flächenumfange erworben haben, welcher ein Fünftel des
Konzessionsgebietes, höchstens jedoch 1000 akm, übersteigt, so kann der Reichskanzler (Auswärtiges Amt,
Kolonial-Abteilung) die Berechtigungen hinsichtlich der überschießenden Flächen für verfallen erklären und
diese Flächen seiner eigenen freien Versügung vorbehalten, ohne daß hierauf Entschädigungsansprüche gegen
den Fiskus begründet werden können. Dabei bleibt es den Konzessionaren überlassen, die für verfallen
zu erklärenden Flächen zu bezeichnen. Sofern dies nicht binnen sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung