Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Maßnahmen und durch den Aufenthalt entstandene 
Kosten sind bestimmte Abgaben zu entrichten. 
Die Entscheidung über Impfung gegen ansteckende 
Krankheiten und Zeckenbrider ist dem Commissioner 
überlassen, ebenso kann eine Impfung mit Tuberkulin 
und Mallein gefordert werden. 
Quarantäne genommen, erkranktes oder mit er- 
kranktem in Berührung gewesenes Vieh muß 
evenkuell geschlachtet oder auf andere Weise un- 
schädlich gemacht werden. 
Die besonderen Bestimmungen haben sich nicht 
wesentlich geändert, doch sind die Bestlmmungen, 
welche die Abgrenzung eines Seuchenherdes be- 
zwecken und die Ausfuhr aus einem verseuchten 
Bezirk verhindern, wesentlich verschärft. Dem Com- 
missioner ist bezüglich der auszuführenden Maß- 
nahmen welter Spielraum gelassen. Ersatz für 
getötetes Vieh ist nicht vorgesehen. Bei Gegen- 
handlung gegen die Bestimmungen sind Strafen bis 
zu 50 Pfund Sterling bezw. entsprechende Ge- 
fängnisstrafen angedroht. 
Von Interesse sind die besonderen Bestimmungen 
gegen Rhodesian Red.- water (Küstenfieber). 
1. In einem mit Rhodesiafieber als verseucht 
erklärten Bezirk darf kein Vieh ohne Erlaubnis des 
Commissioner transportiert werden. 
ist nur der Durchgangstransport mit der Bahn. 
2. Für den Verkehr mit Vieh innerhalb des 
verseuchten Bezirks kann der Commissioner besondere 
Anordnung treffen. 
8. Der Commissioner trifft auch Bestimmungen 
über das Abbrennen des Grases auf infizierten 
Farmen. 
4. Gras und Heu darf aus einem als verseucht 
erklärten Bezirk nur mit Erlaubnis des Commissioners 
ausgeführt werden. 
5. Huse und Häute, die von Vieh aus einem 
verseuchten Bezirk stammen, müssen vor der Ausfuhr 
einer vom Commissioner beaufsichtigten Behandlung 
unterworfen werden. 
In einer weiteren Verordnung vom 12. Februar 
1904; „To regulate the Erection and Main- 
tenance of Dividing Fencesa werden Bestim- 
mungen über die Errichtung und Instandhaltung 
von Einzännungen gegeben, welche in Distrikten mit 
Zustimmung von ¾ Mehrheit der Farmer in be- 
stimmten Zeiten aufzurichten sind. Uber den Anteil 
der Nachbarn von zwel Farmen bei Errichtung von 
Zäunen sind genaue Bestimmungen getrofsen. 
Eventuell übernimmt die Regierung gegen Ab- 
zahlung in bestimmten Zeiträumen den Ban der 
Einzäunungen. 
In The Transvaal Government Gazette vom 
9. September 1904 ist als . Cattle Desease (East 
Coast Fever) Ordinance 1904. eine weitere Ver- 
ordnung über die gegen Küstenfieber der Rinder zu 
ergreifenden Maßnahmen veröffentlicht: 
  
Ausgenommen 
  
  
783 — 
Der Commissioner of Lands erhält darin die 
Befugnis, Vieh töten zu lassen, welches 
1. an Küstenfieber erkrankt ist, 
2. mit krankem Vieh in Berührung war oder 
auf einem infizierten oder verdächtigen Bezirk ge- 
wesen ist. - 
Verdächtiges Vieh kann zurückgewiesen oder in 
schädigungen von 5 bis 25 Pfund Sterling, bei 
Für das unter 2 genannte Bleh können Ent- 
Kälbern 1 bis 6 Pfund Sterling gewährt werden. 
Es besteht strenge Anzeigepflicht. 
Nicht erkranktes Vieh darf mit besonderer Er- 
laubnis und nach Gebrauch von Zeckenbridern aus 
infizierten und verdächtigen Gegenden nach einem 
nicht verdächtigen Platze gebracht werden. Auch 
wird die Ausfuhr als Schlachtvieh unter besonderen 
Vorsichtsmaßregeln und auf bestimmten Wegen 
gestattet. 
Im zweiten Teil der Verordnung ist die Ein- 
zäunung von Farmen in verseuchten oder seuche- 
verdächtigen Bezirken angeordnet. Für die staatlich 
ausgeführte Einzäunung haben die Besitzer der 
Farmen in 10jährlichen Raten die entstandenen 
Kosten sowie eine nach Ablauf des zweiten Jahres 
nach Errichtung der Einzäunung beginnende Ver- 
zinsung von 8 v. H. zurückzuerstatten. 
Leue Verordnung, betreffend Gummigewinnung im 
Rongostaat. 
Eine neu erschienene Verordnung des Königs 
von Belgien bestimmt über die Ausbeutung des 
Gummi im Kongostaate folgendes: 
Zur Verhinderung des Rückganges der Gummi- 
gewinnung wird beschlossen, daß jeder, der Gummi 
in den Dominialwäldern oder Distrikten erntet, ver- 
pflichtet ist, dortselbst jährlich mindestens 50 Steck- 
linge für je 100 kg ebendort gewonnenen frischen 
Gummis zu pflanzen. Die Staatsangestellten, 
und in jenen Gegenden, in welchen der Staat auf die 
Gummiausbeutung verzichtet hat, die Privatleute oder 
Konzessionäre und ihre Agenten sind verpflichtet, die 
vorgeschriebenen Pflanzungen zu veranlassen und zu 
unterhalten. Hierfür können die Distriktskommissare, 
soweit sie es für nützlich halten, den in ihren Be- 
zirken sitzenden Privatleuten einen der unter ihrem 
Befehl stehenden Agronomen zur zeitweisen Ver- 
fügung stellen. 
Gummi darf von Bäumen und Lianen nur ver- 
mittels Einschnitten gewonnen werden. ist ver- 
boten, Gummibäume und Lianen abguschlagen, sie 
ihrer Rinde zu berauben, durch Schlagen und 
Reiben der Rinde den Gummisaft auszuziehen, noch 
auf irgend eine andere Methode zu gewinnen. Den 
Kontrolldienst über die Gummianpflanzungen in den 
Staatsländereien üben aus: „Ein Forstinspektor, als 
Chef; 8 Forstkontrolleure und 12 Unter-Forst- 
kontrolleure, deren Wirkungskreise durch den General- 
Gouverneur bestimmt werden. Diese überwachen in
	        
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