Maßnahmen und durch den Aufenthalt entstandene
Kosten sind bestimmte Abgaben zu entrichten.
Die Entscheidung über Impfung gegen ansteckende
Krankheiten und Zeckenbrider ist dem Commissioner
überlassen, ebenso kann eine Impfung mit Tuberkulin
und Mallein gefordert werden.
Quarantäne genommen, erkranktes oder mit er-
kranktem in Berührung gewesenes Vieh muß
evenkuell geschlachtet oder auf andere Weise un-
schädlich gemacht werden.
Die besonderen Bestimmungen haben sich nicht
wesentlich geändert, doch sind die Bestlmmungen,
welche die Abgrenzung eines Seuchenherdes be-
zwecken und die Ausfuhr aus einem verseuchten
Bezirk verhindern, wesentlich verschärft. Dem Com-
missioner ist bezüglich der auszuführenden Maß-
nahmen welter Spielraum gelassen. Ersatz für
getötetes Vieh ist nicht vorgesehen. Bei Gegen-
handlung gegen die Bestimmungen sind Strafen bis
zu 50 Pfund Sterling bezw. entsprechende Ge-
fängnisstrafen angedroht.
Von Interesse sind die besonderen Bestimmungen
gegen Rhodesian Red.- water (Küstenfieber).
1. In einem mit Rhodesiafieber als verseucht
erklärten Bezirk darf kein Vieh ohne Erlaubnis des
Commissioner transportiert werden.
ist nur der Durchgangstransport mit der Bahn.
2. Für den Verkehr mit Vieh innerhalb des
verseuchten Bezirks kann der Commissioner besondere
Anordnung treffen.
8. Der Commissioner trifft auch Bestimmungen
über das Abbrennen des Grases auf infizierten
Farmen.
4. Gras und Heu darf aus einem als verseucht
erklärten Bezirk nur mit Erlaubnis des Commissioners
ausgeführt werden.
5. Huse und Häute, die von Vieh aus einem
verseuchten Bezirk stammen, müssen vor der Ausfuhr
einer vom Commissioner beaufsichtigten Behandlung
unterworfen werden.
In einer weiteren Verordnung vom 12. Februar
1904; „To regulate the Erection and Main-
tenance of Dividing Fencesa werden Bestim-
mungen über die Errichtung und Instandhaltung
von Einzännungen gegeben, welche in Distrikten mit
Zustimmung von ¾ Mehrheit der Farmer in be-
stimmten Zeiten aufzurichten sind. Uber den Anteil
der Nachbarn von zwel Farmen bei Errichtung von
Zäunen sind genaue Bestimmungen getrofsen.
Eventuell übernimmt die Regierung gegen Ab-
zahlung in bestimmten Zeiträumen den Ban der
Einzäunungen.
In The Transvaal Government Gazette vom
9. September 1904 ist als . Cattle Desease (East
Coast Fever) Ordinance 1904. eine weitere Ver-
ordnung über die gegen Küstenfieber der Rinder zu
ergreifenden Maßnahmen veröffentlicht:
Ausgenommen
783 —
Der Commissioner of Lands erhält darin die
Befugnis, Vieh töten zu lassen, welches
1. an Küstenfieber erkrankt ist,
2. mit krankem Vieh in Berührung war oder
auf einem infizierten oder verdächtigen Bezirk ge-
wesen ist. -
Verdächtiges Vieh kann zurückgewiesen oder in
schädigungen von 5 bis 25 Pfund Sterling, bei
Für das unter 2 genannte Bleh können Ent-
Kälbern 1 bis 6 Pfund Sterling gewährt werden.
Es besteht strenge Anzeigepflicht.
Nicht erkranktes Vieh darf mit besonderer Er-
laubnis und nach Gebrauch von Zeckenbridern aus
infizierten und verdächtigen Gegenden nach einem
nicht verdächtigen Platze gebracht werden. Auch
wird die Ausfuhr als Schlachtvieh unter besonderen
Vorsichtsmaßregeln und auf bestimmten Wegen
gestattet.
Im zweiten Teil der Verordnung ist die Ein-
zäunung von Farmen in verseuchten oder seuche-
verdächtigen Bezirken angeordnet. Für die staatlich
ausgeführte Einzäunung haben die Besitzer der
Farmen in 10jährlichen Raten die entstandenen
Kosten sowie eine nach Ablauf des zweiten Jahres
nach Errichtung der Einzäunung beginnende Ver-
zinsung von 8 v. H. zurückzuerstatten.
Leue Verordnung, betreffend Gummigewinnung im
Rongostaat.
Eine neu erschienene Verordnung des Königs
von Belgien bestimmt über die Ausbeutung des
Gummi im Kongostaate folgendes:
Zur Verhinderung des Rückganges der Gummi-
gewinnung wird beschlossen, daß jeder, der Gummi
in den Dominialwäldern oder Distrikten erntet, ver-
pflichtet ist, dortselbst jährlich mindestens 50 Steck-
linge für je 100 kg ebendort gewonnenen frischen
Gummis zu pflanzen. Die Staatsangestellten,
und in jenen Gegenden, in welchen der Staat auf die
Gummiausbeutung verzichtet hat, die Privatleute oder
Konzessionäre und ihre Agenten sind verpflichtet, die
vorgeschriebenen Pflanzungen zu veranlassen und zu
unterhalten. Hierfür können die Distriktskommissare,
soweit sie es für nützlich halten, den in ihren Be-
zirken sitzenden Privatleuten einen der unter ihrem
Befehl stehenden Agronomen zur zeitweisen Ver-
fügung stellen.
Gummi darf von Bäumen und Lianen nur ver-
mittels Einschnitten gewonnen werden. ist ver-
boten, Gummibäume und Lianen abguschlagen, sie
ihrer Rinde zu berauben, durch Schlagen und
Reiben der Rinde den Gummisaft auszuziehen, noch
auf irgend eine andere Methode zu gewinnen. Den
Kontrolldienst über die Gummianpflanzungen in den
Staatsländereien üben aus: „Ein Forstinspektor, als
Chef; 8 Forstkontrolleure und 12 Unter-Forst-
kontrolleure, deren Wirkungskreise durch den General-
Gouverneur bestimmt werden. Diese überwachen in