Contents : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  38.  87

nicht  ausreicht,  unter  Mitbenutzung  des  die  aufgeklebte

Marke  umgebenden  Papiers  zu  vermerken.

Die  Kassationsvermerke  müssen  in  allen  Fällen  in
deutlichen  Schriftzeichen  (Buchstaben  und  Ziffern)  ohne
jede  Rasur,  Durchstreichung  oder  Ueberschrift  geschrieben

  sein.

3.  Außer  mit  den  vorstehend  angeordneten  Kassationsvermerken
  haben  die  im  8§  I  bezeichneten  Behörden  und
Beamten  die  aufgeklebten  Marken  jedesmal  mit  einem
schwarzen  oder  farbigen  Abdruck  ihres  amtlichen  Siegels
dergestalt  zu  versehen,  daß  der  Abdruck  theils  auf  dem
oberen,  mit  den  Kassations-Vermerken  nicht  versehenen
Theile  der  Marke  (ohne  die  Schriftzeichen  Nr.  2  zu  bedecken),
  theils  auf  dem  die  Marke  umgebenden  Papiere
zu  stehen  kommt.

Beamte,  welche  kein  amtliches  Siegel  führen,  haben
statt  eines  Siegelabdrucks  ihre  volle  amtliche  Firma  auf
den  oberen  Theil  der  Marke  unter  Mitbenutzung  des  die
Marke  umgebenden  Papiers  zu  setzen.

8  3.  Auch  in  den  Fällen,  wo  Behörden  und  Beamte
nach  den  bisherigen  Bestimmungen  verpflichtet  sind,  Stempelbogen
  zu  ihren  Akten  zu  kassiren,  können  statt  derselben  Marken
verwendet  werden,  welche  auf  der  stempelpflichtigen  Verhandlung,
  wie  im  §  2  vorgeschrieben  worden,  befestigt  und
kassirt  werden  müssen.  2c.

Berlin,  den  14.  Februar  1865.

Der  Finanz-Minister.

Die  vorstehende  Instruktion  vom  14.  Februar  1865  ist  in  Folge
des  früheren  Gesetzes  über  die  Anfertigung  und  Verwendung  der
Stempelmarken  (Ges.  vom  2.  September  1862,  Ges.-S.  S.  295)
erlassen,  sie  ist  aber  gegenüber  dem  Gesetz  vom  18.  Februar  1877

und  der  Ausführ.-Bestimmung  vom  10.  März  1877  —  s.  oben  —
in  Geltung  geblieben.

Bemerkung
über  die  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  Schriftstücken,
  welche  nicht  unter  öffentlicher  Autorität  abgefaßt
werden.

Im  Publikum  ist  noch  häufig  die  Meinung  vertreten,  daß  Stempelmarken
  im  Werthe  bis  zu  6  Mk.  ohne  Mitwirkung  einer  Steueroder
  Stempeldebits-Stelle  von  Privatpersonen  zu  jeder  privatschriftlichen