Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 38. 87
nicht ausreicht, unter Mitbenutzung des die aufgeklebte
Marke umgebenden Papiers zu vermerken.
Die Kassationsvermerke müssen in allen Fällen in
deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift geschrieben
sein.
3. Außer mit den vorstehend angeordneten Kassationsvermerken
haben die im 8§ I bezeichneten Behörden und
Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal mit einem
schwarzen oder farbigen Abdruck ihres amtlichen Siegels
dergestalt zu versehen, daß der Abdruck theils auf dem
oberen, mit den Kassations-Vermerken nicht versehenen
Theile der Marke (ohne die Schriftzeichen Nr. 2 zu bedecken),
theils auf dem die Marke umgebenden Papiere
zu stehen kommt.
Beamte, welche kein amtliches Siegel führen, haben
statt eines Siegelabdrucks ihre volle amtliche Firma auf
den oberen Theil der Marke unter Mitbenutzung des die
Marke umgebenden Papiers zu setzen.
8 3. Auch in den Fällen, wo Behörden und Beamte
nach den bisherigen Bestimmungen verpflichtet sind, Stempelbogen
zu ihren Akten zu kassiren, können statt derselben Marken
verwendet werden, welche auf der stempelpflichtigen Verhandlung,
wie im § 2 vorgeschrieben worden, befestigt und
kassirt werden müssen. 2c.
Berlin, den 14. Februar 1865.
Der Finanz-Minister.
Die vorstehende Instruktion vom 14. Februar 1865 ist in Folge
des früheren Gesetzes über die Anfertigung und Verwendung der
Stempelmarken (Ges. vom 2. September 1862, Ges.-S. S. 295)
erlassen, sie ist aber gegenüber dem Gesetz vom 18. Februar 1877
und der Ausführ.-Bestimmung vom 10. März 1877 — s. oben —
in Geltung geblieben.
Bemerkung
über die Verwendung von Stempelmarken zu Schriftstücken,
welche nicht unter öffentlicher Autorität abgefaßt
werden.
Im Publikum ist noch häufig die Meinung vertreten, daß Stempelmarken
im Werthe bis zu 6 Mk. ohne Mitwirkung einer Steueroder
Stempeldebits-Stelle von Privatpersonen zu jeder privatschriftlichen