86 Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 7 38.
ausgefertigten, ingleichen zu solchen Privat-Urkunden, zu
welchen sie den Stempel beizubringen von Amtswegen verpflichtet
sind (§ 12 Abs. 4 des Stempelgesetzes vom 7. März
1822), statt des erforderlichen Stempelpapiers oder statt eines
Theiles des erforderlichen Stempelpapiers die in Werthbeträgen
von 5 Sgr., 10 Sgr., 15 Sgr., 20 Sgr., 25 Sgr., 1 Thlr.
und 2 Thlr., sowie die nur zur Kassation durch Behörden
oder Beamte bestimmten Marken zu 3 Thlr. bis 10 Thlr.
verwenden. (Ckr. die jetzt geltende Bestimmung vom 18. Februar 1877
vorstehend zu 1 B.)
Diese Befugniß erstreckt sich jedoch nur auf Urkunden,
welche einem Stempel von nicht mehr als 50 Thlr. unterliegen.
Zu Urkunden, welche einen höheren Stempel erfordern,
muß, insoweit der Betrag durch 10 theilbar ist, Stempelpapier
verwendet werden, während für den überschießenden Betrag
Marken kassirt werden können. Zu Urkunden, welche einem
Stempel von mehr als 100 Thlr. (jezt 1000 M.) unterliegen,
wird das Stempelpapier auch künftig von den Provinzial-Steuer-Behörden
und dem Haupt-Stempel-Magazin in Berlin
ausgefertigt.
§ 2. Die Verwendung von Marken statt des Stempelpapiers
ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:
1. Die Marken sind oben links auf der ersten Seite des
ersten Bogens der Urkunde, und wenn mehrere Marken
verwendet werden, neben oder untereinander aufzukleben.
2. Die Kassation der Marken, und zwar jeder einzelnen,
erfolgt bei Behörden durch Vermerk der Journalnummer
und des Datums (in Ziffern), an welchem die Marke
aufgeklebt wird, möglichst auf dem unteren Theile jeder
verwendeten Marke, sowie durch Vermerk des Orts, an
welchem die Verwendung grroIgt z. B.
r.
7.S. 62.
Berlin.
Notare und solche Beamte, welche kein Korrespondenz-Journal
führen, haben außer dem Datum (in Ziffern),
an welchem die Marke aufgeklebt wird, und außer dem
Orte, an welchem die Verwendung erfolgt, und zwar
darunter, ihren ausgeschriebenen Namen auf dem unteren
Theile der Marke und, soweit die Größe der Marke dazu