Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

86  Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  7  38.

ausgefertigten,  ingleichen  zu  solchen  Privat-Urkunden,  zu
welchen  sie  den  Stempel  beizubringen  von  Amtswegen  verpflichtet
  sind  (§  12  Abs.  4  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März
1822),  statt  des  erforderlichen  Stempelpapiers  oder  statt  eines
Theiles  des  erforderlichen  Stempelpapiers  die  in  Werthbeträgen
von  5  Sgr.,  10  Sgr.,  15  Sgr.,  20  Sgr.,  25  Sgr.,  1  Thlr.
und  2  Thlr.,  sowie  die  nur  zur  Kassation  durch  Behörden
oder  Beamte  bestimmten  Marken  zu  3  Thlr.  bis  10  Thlr.
verwenden.  (Ckr.  die  jetzt  geltende  Bestimmung  vom  18.  Februar  1877
vorstehend  zu  1  B.)

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  Urkunden,
welche  einem  Stempel  von  nicht  mehr  als  50  Thlr.  unterliegen.
  Zu  Urkunden,  welche  einen  höheren  Stempel  erfordern,
muß,  insoweit  der  Betrag  durch  10  theilbar  ist,  Stempelpapier
verwendet  werden,  während  für  den  überschießenden  Betrag
Marken  kassirt  werden  können.  Zu  Urkunden,  welche  einem
Stempel  von  mehr  als  100  Thlr.  (jezt  1000  M.)  unterliegen,
wird  das  Stempelpapier  auch  künftig  von  den  Provinzial-Steuer-Behörden
  und  dem  Haupt-Stempel-Magazin  in  Berlin
ausgefertigt.

§  2.  Die  Verwendung  von  Marken  statt  des  Stempelpapiers
  ist  nur  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  zulässig:

1.  Die  Marken  sind  oben  links  auf  der  ersten  Seite  des
ersten  Bogens  der  Urkunde,  und  wenn  mehrere  Marken
verwendet  werden,  neben  oder  untereinander  aufzukleben.

2.  Die  Kassation  der  Marken,  und  zwar  jeder  einzelnen,
erfolgt  bei  Behörden  durch  Vermerk  der  Journalnummer
und  des  Datums  (in  Ziffern),  an  welchem  die  Marke
aufgeklebt  wird,  möglichst  auf  dem  unteren  Theile  jeder
verwendeten  Marke,  sowie  durch  Vermerk  des  Orts,  an
welchem  die  Verwendung  grroIgt  z.  B.

r.

7.S.  62.
Berlin.

Notare  und  solche  Beamte,  welche  kein  Korrespondenz-Journal
  führen,  haben  außer  dem  Datum  (in  Ziffern),
an  welchem  die  Marke  aufgeklebt  wird,  und  außer  dem
Orte,  an  welchem  die  Verwendung  erfolgt,  und  zwar
darunter,  ihren  ausgeschriebenen  Namen  auf  dem  unteren
Theile  der  Marke  und,  soweit  die  Größe  der  Marke  dazu