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Ruinirung der deutschen Kirchenfreiheit zu thun sey; der feine
Kurfürst Moritz, der seit mehreren Jahren her den Folgsamen
gespielt hatte, bricht endlich wie ein Ungewitter los, jagt den
podagrischen Kaiser von einer Provinz Deutschlands in die
andere. Der Kaiser muß den Passauer Vertrag und
bald darauf den Augsburger Religionsfrieden
schließen.
Die zwei wichtigsten Artikel des Passauischen Vertrags,
welche hieher gehdren, waren folgende:
a) Das Interim sollte aufgehoben und beiden Partien
eine freie Uebung ihrer Religion bis auf den nächsten, innerbalb
sechs Monaten zu haltenden, Reichstag versichert werden.
Sollte es unmöglich seyn, auf diesem Reichstage sich vollkommen
zu vereinigen, so sollte doch diese Glaubensfreiheit fortdauern.
b) Die Protestanten wurden für fähig erklärt, Stellen
bei dem kaiserlichen Reichskammergerichte zu erhalten.
Noch bestimmter wurden alle diese Rechte im Augsburger
Religionsfrieden garantirt. Die wesentlichen Areikel desselben
sind, so weit sie hieher gehoͤren, folgende:
a) Alle die Religion betreffenden Beleidigungen sollten
künftig als Landfriedensbruch angesehen, also auch so bestraft
werden.
b) Alle weder der katholischen Religion, noch der Augs,
burger Konfession Zugethaue sollten von diesem Frieden ausgeschlossen
werden. Hierin lag eine Ursache der nachfolgenden
beftigsten Unruhen; es schien, als ob demnach die sogenannten
Reformirten gar nicht Antheil haben sollten: den Katholiken
war es angenehm, wenigstens einem Theil der Protestanten
wehe thun zu können, und die Lutheraner, deren Haß
gegen die Reformirten viel stärker war, als gegen die Katholiken
selbst, wehrten sich nicht sonderlich dagegen.