Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Bekanntmachung,
betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  9a,  ba,  b#68,  by),  be,  c,  da,  e
(Mais)  und  1  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  auf  die  rumänischen
Erzeugnisse.  Vom  26.  November  1892.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland
vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten,  vom  24.  November  1892  (Reichs-Gesetzblatt  S.  1039)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß
die  vertragsmäßig  für  die  Nummern  9  a,  ba,  b—,  b),  be,  c,  da,  e  (Mais)  und  f  (gemalzte  Gerste))
des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  den  betreffenden  rumänischen  Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr
in  das  deutsche  Zollgebiet  für  die  Zeit  vom  1.  bis  einschließlich  31.  Dezember  d.  J.  zugestanden  werden.

Berlin,  den  26.  November  1892.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers:

von  Boetticher.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).