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Bekanntmachung,
betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, ba, b#68, by), be, c, da, e
(Mais) und 1 (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen
Erzeugnisse. Vom 26. November 1892.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland
vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten
Staaten, vom 24. November 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß
die vertragsmäßig für die Nummern 9 a, ba, b—, b), be, c, da, e (Mais) und f (gemalzte Gerste))
des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der Einfuhr
in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. bis einschließlich 31. Dezember d. J. zugestanden werden.
Berlin, den 26. November 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
von Boetticher.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).