Full text: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Einleitung. 15 
Die Kosten, welche das Zurückhalten eines ohne Ausweis über seine 
Unverdächtigkeit sich Befindenden verursacht, gehören in der Regel zu den poli- 
zeilichen Untersuchungskosten, welche dem forum deprehensionis zur Last fallen 
und von der Polizei-Obrigkeit des Wohnorts des Festgehaltenen nicht zu erstat- 
ten sind. M. R. v. 8. Februar 1832 u. 20. März 1835, A. S. 149 u. 1071. 
Zwischen den Kosten der polizeilichen und den durch Krankheit wäh- 
rend der Haft entstehenden Kurkosten ist kein Unterschied und gehören zu den 
Untersuchungskosten. M. R. v. 15. August 1838, A. S. 727. « 
34. Die Kur- und Verpflegungskosten für in polizeilicher Ge- 
wahrsam befindliche Individuen sind als eine Last der örtlichen Polizeiverwal- 
tung zu betrachten. M. R. v. 25. Febr. 1851, Bl. S. 38. 
35. Die durch Festsetzung und Vollstreckung der Strafen entste- 
henden uneinziehbaren Kosten fallen der Polizeigerichts -Obrigkeit des Orts zur 
Last, an welchem die Polizei-Contravention verübt worden und dürfen nicht von 
der persönlichen Obrigkeit des Contravenienten erstattet verlangt werden. 
Verordn. v. 26. März 1856, St. A. S. 765. A. K. O. v. 18. Juli 1836, G. 
S. S. 218. 
36. Die Kosten der Unterhaltung von solchen im Polizeigefängnisse 
verwahrten Personen, die nach Verbüßung ihrer richterlich erkannten Strafe 
in eine Besserungs-Anstalt gebracht werden sollen, welche bis zur 
Abführung entstehen, gehören zu den Ortspolizei-Verwaltungs-Kosten, auch wenn 
solche Individuen einer andern Gemeinde angehören. 
M. R. v. 9. August 1856, M. Bl. S. 228. 
Verwendungen für Kleidungsstücke, welche polizeilich Detinirten 
während der Detention verabreicht werden müssen, sind als polizeiliche Deten- 
tionskosten anzusehen. M. R. v. 7. Juli 1858, M. Bl. S. 136. 
Die Kosten der nothwendigen Bekleidung und einer Kur polizeilicher Ge- 
fangenen gehören zu den von der Polizeiobrigkeit zu tragenden Kosten. 
M. R. v. 10. Dezember 1835 u. 15. August 1838, A. S. 1076 u. 727. 
37. Die den mit beschränkter Reiseroute versehenen Wanderern verabreich- 
ten Zährgelder sind nicht zu den Kosten der Armenpflege zu rechnen, son- 
dern auf die Fonds zu übernehmen, welche die Kosten des Transports zu tra- 
gen haben würden, wenn ein Transport eingeleitet worden wäre. 
M. R. v. 18. August 1863, M. Bl. S. 197. 
38. Wenn die Detention angeschuldigter Personen auf Grund des § 56 
des Strafgesetzes in einer Erziehungs= oder Besserungs-Anstalt er- 
folgt, so ist dies nicht als Strafe, sondern als eine im allgemeinen polizeilichen 
Interesse getroffene Maßregel anzusehen, und es können die dadurch entstande- 
nen Kosten nicht auf Grund der Bestimmungen der Kriminal-Ordnung aus 
dem Vermögen des Detinirten entnommen werden. 
M. R. v. 19. Oktober 1869, M. d. J. S. 270. 
39. Zu den Lasten der Polizei-Verwaltung gehören auch vorschriftsmäßig 
eingerichtete Gefängnisse. 
Die Polizeigefängnisse müssen unbeschadet der nöthigen Sicherheit stets in 
einer reinen und gesunden Luft erhalten werden, was durch Oeffnung der Fenster 
bei Tage unter Aufsicht bewirkt werden kann. Ferner ist für die nöthige Rein- 
lichkeit derselben zu sorgen, wozu die Gefangenen, besonders die Frauenzimmer 
benutzt werden können. Beim Eintreffen der Gefangenen ist darauf zu sehen, 
daß sie von etwanigem Ungeziefer gereinigt werden. *½' " 
Die Gefängnisse müssen hinlänglichen Raum haben, damit die männlichen 
von den weiblichen Gefangenen darin getrennt werden können. Für die Win- 
termonate muß für gehörige Beheizung gesorgt werden. Für Krankheitsfälle