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auch mehrere) bilden kann, nach räumlich zuvor genau abzugrenzenden Zählbezirken
durch die für jeden Zählbezirk zu bestellenden Zähler.
83.
Die bei der Zählung zur Anwendung kommenden Drucksachen sind:
I. Haushaltungsliste.
II. Land= und Forstwirtschaftskarte.
IIIa. Gewerbekarte.
IIIb. Gewerbebogen.
IV. Anweisung für die Zähler.
V. Kontrolliste.
VI. Anweisung für die Gemeindebehörden.
VII. Gemeindebogen.
Diese Drucksachen werden den Gemeindebehörden in der erforderlichen Anzahl von
dem Statistischen Landesamt durch Vermittlung der Oberämter zugefertigt werden.
84.
Die Grundlage der ganzen Zählung bildet die Haushaltungsliste (Anlage 1).
Jede Haushaltung erhält eine Haushaltungsliste.
Als Haushaltungen sind auch anzusehen einzeln lebende selbständige Personen,
welche eine besondere Wohnung inne haben und eigene Hauswirtschaft führen, ferner
Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Strafanstalten usw.) und Gasthäuser.
In die Haushaltungsliste sind aufzunehmen unter der Abteilung &:
alle in der Nacht vom 11. zum 12. Juni in der Wohnung des Haushaltungsvorstands
und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen,
unter der Abteilung B:
die aus der Haushaltung in der Nacht vom 11. zum 12. Juni vorübergehend
abwesenden Personen,
und es sind für jede Person die nach den Spalten der Haushaltungsliste geforderten
Angaben zu machen.
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags der Antworten in die Haushaltungsliste