Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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b.  Isolirung  der  Erkrankten.

g.  16.

Sobald  ein  Ort  von  der  Cholera  ergriffen  wird,  sind  die  ersten  Cholerakranken  in
die  hiefür  bestimmten  oder  sofort  zu  bestimmenden  Isolirräume  (vgl.  8.  10  Ziff.  2  a)
zu  verbringen.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  soll  wenigstens  der  Verkehr  dieser  Kranken  und
ihrer  Umgebung  mit  der  übrigen  Einwohnerschaft  möglichst  beschränkt  werden.  Soweit
nicht  eine  ständige  polizeiliche  Ueberwachung  durchführbar  ist,  sind  zu  diesem  Zwecke
wenigstens  Warnungsplakate  an  den  Häusern  und  Wohnungen,  in  welchen  Cholerakranke
  liegen,  anzuschlagen,  auch  ist  geeignetenfalls  in  größern  Städten  das  Vorhandensein
  von  Cholerakranken  in  bestimmten  Häusern  durch  die  Tagesblätter  öffentlich  bekannt

u  geben.
8.  17.

Auch  im  weiteren  Verlauf  einer  Epidemie  sind  die  Cholerakranken  in  thunlichst
Nmfassender  Weise,  namentlich  aber  arme  und  schlecht  untergebrachte  Kranke  in  Hospitäler
oder  zu  diesem  Zweck  besonders  hergestellte  Räumlichkeiten  (§.  10  Ziff.  2  a)  unterzubringen
  und  zu  verpflegen.  Unter  Umständen  ist  es  vorzuziehen,  den  Kranken  in  der
Wohnung  zu  belassen  und  die  Gesunden  aus  derselben  fortzuschaffen.  Eine  derartige
Evaknation  ist  namentlich  angezeigt  betreffs  derjenigen  Häuser,  welche  früher  von  der
Cholera  gelitten  haben  und  ungünstige  sanitäre  Zustände  (Ueberfüllung,  Unreinlichkeit

u.  dgl.)  aufweisen.
gl.)  aufweis  *’-“

Sobald  die  Krankheit  in  einem  Orte  eine  größere  Verbreitung  findet,  ist  die  Schließung
sämmtlicher  Schulen  sowie  des  Konfirmandenunterrichts  durch  die  Bezirkskommission  herbeizuführen.
  Auch  wenn  nur  einzelne  Fälle  der  Krankheit  vorkommen,  soll  Eltern,  welche
ihre  Kinder  vom  Schulbesuch  befreit  wünschen,  die  Erlaubniß  hiezu  nicht  erschwert  werden.

c.  Sorge  für  die  einzelnen  Erkrankten.
8.  19.

Für  Aufstellung  und  angemessene  Instruirung  von  Krankenwärtern  und  insbesondere,
wenn  immer  möglich,  von  ständigen  Krankenträgern,  deren  Namen  und  Wohnung  zu
veröffentlichen  ist,  für  Nothlokale  in  den  größern  Städten  des  Landes  zur  ersten  augenblicklichen
  Unterbringung  von  Kranken  bei  plötzlichen  Anfällen,  endlich  für  die  nöthigen