Volltext : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Der  König  von  Preußen  Deutscher  Kaiser.  51

entgegentreiben.  Die  Reichsverfassung  hat  das  schwere  Problem
gelöst,  dieser  Gefahr  vorzubeugen  und  ein  Zusammenwirken  der
Träger  der  Funktionen  der  souveränen  Gewalt  zu  sichern.

So  groß  die  politische  und  moralische  Bedeutung  ist,  die
der  Wiederherstellung  der  deutschen  Kaiserwürde  innewohnt,  die
staatsrechtliche  Stellung,  welche  dem  Könige  von  Preußen  als
Inhaber  der  Präsidialrechte  und  als  Bundesfeldherrn  in  dem  Norddeutschen
  Bunde  zukam,  ist  dadurch  nicht  geändert  worden,  daß  an
die  Stelle  des  Bundespräsidiums  und  des  Bundesfeldherrn  der
Deutsche  Kaiser  getreten  ist.  Die  Reichsverfassung  bezeichnet  den
Kaiser  deshalb  auch  nicht  als  Oberhaupt  oder  Souverän  des
Reiches,  sondern  sie  sagt  ganz  nüchtern  und  geschäftsmäßig  in
Art.  11:  „das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von
Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.“

Damit  ist  aber  auch  die  untrennbare  Verbindung  der
preußischen  Königskrone  mit  der  Krone  des  Deutschen  Kaisers
ausgesprochen.  Es  gehört  zu  den  fundamentalen  Grundsätzen
unserer  Verfassung,  daß  der  König  von  Preußen  Deutscher
Kaiser  ist,  daß  dieselbe  Person,  die  in  Preußen  die  preußische
Staatsgewalt  auszuüben  hat,  im  Reiche  die  Funktionen  des
Deutschen  Kaisers  ausübt.  Die  Reichsverfassung  hat  deshalb
keine  Vorschriften  ausgenommen  über  den  Erwerb  der  Kaiserkrone
  und  über  die  Thronfolge  und  konnte  keine  Vorschriften
darüber  aufnehmen.  Von  Rechts  wegen  ist  vielmehr  diejenige
Person,  welche  nach  preußischem  Rechte  König  von  Preußen
ist,  Deutscher  Kaiser.  Aus  demselben  Grunde  konnte  die
Reichsverfassung  auch  keine  Vorschriften  aufnehmen  über  eine
Regentschaft  im  Reiche  für  den  Fall,  daß  der  Kaiser  infolge
jugendlichen  Alters  oder  Geisteskrankheit  unfähig  ist,  die  Regierungsrechte
  auszuüben.  Es  liegt  hier  nicht,  wie  man  wohl
gemeint  hat,  eine  Lücke  unseres  Verfassungsrechtes  vor,  sondern
die  Reichsverfassung  hätte  nur  noch  einmal  einen  Rechtssatz
ausdrücklich  aussprechen  können,  der  inhaltlich  in  ihr  schon
enthalten  ist  und  ebenso  gilt,  als  wäre  er  ausdrücklich  ausgesprochen
  worden.  Indem  die  Verfassung  erklärt,  daß  das
Präsidium  des  Bundes  dem  Könige  von  Preußen  zusteht,  erklärt
sie  auch,  daß  diejenige  Person,  welche  nach  preußischem  Rechte
als  Regent  die  königliche  Gewalt  auszuüben  hat,  auch  als
Regent  das  Präsidium  des  Bundes  zu  führen  und  die  Funktionen
  des  Kaisers  auszuüben  hat.