370
antwortlich. Zur Reinigung sind feuchte Tücher zu verwenden;
dagegen ist das Spülen der Zellen mit Wasser nur mit Genehmigung
des Direktors gestattet. Derselbe ist befugt, anzuordnen, daß
sämtliche Zellen an den von ihm festzusetzenden Tagen gleichzeitig
gereinigt werden.
Unterläßt ein Mieter die Reinigung, so urd dieselbe von
der Schlachthof-Verwaltung vorgenommen; der Mieter hat in diesem
Falle für jede Reinigung 1 Mark an Gebühren an die Schlachthofskasse
zu zahlen.
7. Die gemietete Zelle ist verschlossen zu halten.
Der Zelleninhaber hat bei Übernahme der Zelle einen zweiten
Schlüssel der Verwaltung zu übergeben, damit die letztere im Stande
ist, die Zelle jederzeit zu Revisions= bezw. Reinigungszwecken zu
betreten.
8. Die Verwaltung übernimmt keinerlei Haftung oder Verantwortlichkeit
für die Vorräte und Gegenstände, welche in den
Zellen untergebracht sind oder in dem freien Raume des Kühlhauses
aufbewahrt werden.
9. Denjenigen Personen, welche die vermieteten Zellen nicht
ordnungsmäßig benutzen, oder sonst gegen die erlassenen Vorschriften
verstoßen, oder auf wiederholte Zahlungsaufforderung die fällige
Miete bezw. die etwaigen Reinigungs-Gebühren nicht pünktlich
zahlen, darf der Direktor die Zelle ohne weitere Kündigung
entziehen.
10. Die Abänderung und Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen
bleibt jederzeit vorbehalten.
Aufstellung von Pökelfässern.
§ 29.
1. Das Salzen und Pökeln von Fleisch darf nur in denjenigen
Räumen des Kühlhauses erfolgen, welche hierzu von dem
Direktor bestimmt sind.
2. Die in dem Kühlhause aufzustellenden Pökelfässer müssen
aus hartem Holze fest und dicht gearbeitet sein, auch auf mindestens
15 cm hohen Klötzen stehen und mit einem gut schließenden Deckel
versehen sein.
3. Das Reinigen der Pökelfässer und Ausgießen der Lake
im Kühlhause ist verboten.