Full text : Illustrierte Geschichte Deutschlands.

8.  14.

·  HakderFalliLehenbauerrücksichtlichseinesGutsbesigesaufeinemAllinaüdplas
die  Weide,  das  Beholzungs  Recht  rc.  auszuuͤben,  oder  sonst  einen  Nutzen  davon
gehabt,  so  hehält  derselbe  diese  Nugung  als  eine  Zugehörde  des  Guts  auch  nach
der  Allodistcation  bei)  es  würde  denn  Arche  zur  Comorntatton  gegen  einen  Theil
des  Ablösungs-Kapitals  oder  der  Abgaben  aufgehoben.  Ist  die  Allmand  felbst  mit
dem  Fall-Lehen  als  ergenzender  Theil  verbunden  gewesen,  so  bleibt  sie  auch  nach
ier  Alodification  bei  deen  Gut.  Haben  aber  die  Almandstuͤcke  keinen  wirklichen  Bestondrheil
  des  Fall-Lehengues  ausgemacht)  so  können  ste  auch  bei  det  Allodification
desselben  von  dem  Fall-Ceheabauern  nicht  als  Eigenthum  ##n  Anspruch  genommen
werden.
5  15.

Ueber  den  Allodifications,  Act  ist  eine  schriftliche  Urkunde  aufzuseßen  und  von
den  Interessenten  zu  unterzeichnen.  Betrifft  die  Sache  ein  den  Finanz-Kammern
zugehèriges  Gut,  so  sind  die  Urkunden  an  diese  durch  die  Kame#l-Aemter)  in  allen
Kvörigen  Fällen  abex.,durch  die  Ober,  Beamezn  an,  die  Kreis-Regierungen  zur  Yruͤ-fung
  einzusenden.  ··  ;  «

.  7.  16.

So  wie  die  Allodifftatiön  For  ssch  gegangen,  und  dat  bisherige  Fall-Leben  in
ein  Zinegut  verwandelt  istünd  die  für  dergleichen  Zinsgüter  beskebenden  geseczli
chen  Vorschriften  auf  dasselbe  antüöwenden.  Insbefondere  bildet  das  Zinsgut  auch
künfüg  goch  ein  für  sich  bestehendes  Ganzes,  wornber  bei  eingetretener  Zertrennung
der  Inhaber  des  größern  Theils.  um  Diger  zu  bestellen  Lin  TraͤgereuZettel  auf
Kosten  der  Jinspflichtigen  zu  fertigen,  und  die  Abgaben  an  den  Verfall-Lerminen
aus  einer  —  des  Trügers  Hand  unmangelbaft  an  den  Zins,  Herrn  abzutragen,  auch
alle-  Furernoe  Int  und  Veräuderungen  im  .Beste  Vemselben  unverweilt  anzuges,
gen  ind.  E—

9.  —
AufFalliGüter,welcheimAuslMdezliegewundvondiesseitigeufammetm
Corporationen  und  Privaten  zu  Lehen  gehen,  sind  die  diesseitigen  Gesetze  und  Verordnungen
  nicht  anzuwenden;  es  kommk  vielmehr  hiebei  einsig  dardaf  anz,  was  die
Geseße  Lesfenigen  Seaats)  wo  ff#e  gelegen  sind,  bestimmen.“  222
Den  übrigen-  in  dem  F.  4.  niche  gewanmten  Güts-Herrschaften  geben.  Wir  noch
einen  zwessshrichen#  vom  „.  Juli  d.  J.  begimne##den  Termin,  um  binnen  desselben
durch  fée##llige  Ue#ereinkönfe  mit  ihron  Lehen-Leutett  die  Fall-Lehen-Verkälteisse
in  Gemäbheic  Unseres  Ediets  vom  13.  Nov  v.  F.  auseinanbder  zu  seßen  ,  und  überlassen
  es  beiden  Theilen  /  in.  wie  weit  sie  es  ihrev  wechfelseitigen  Convenien  und
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