Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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beeinflussen.  Ist  jedoch  die  Zeugenstrafe  autonome  Strafe,  so
ist,  gleichviel  ob  sich  8  138  R.-St.-G.-B.  auf  sie  bezieht  oder
nicht,  bei  dem  Vorliegen  des  strafbaren  T'hatbestandes  aus  &  138
wegen  der  Verletzung  zweier  von  einander  total  verschiedener
Rechtskreise  auch  zweimalige,  öffentlich-rechtliche  und  autonome
Strafe  gerechtfertigt  und  nothwendig.  Für  den  Charakter  der
Zeugenstrafe  als  autonomer  Strafe  spricht  auch  die  specielle  Regelung
  des  Verfahrens  und  der  zulässigen  Rechtsmittel  bei  der
Zieugenstrafe  —  so  findet  gegen  die  Zeugenstrafe  eines  Oivilgerichtes
  civilprocessuale  Beschwerde  statt  —,  ferner  die  Aehnlichkeit
  des  ganzen  Verfahrens  bei  Verhängung  einer  Zeugenstrafe
mit  dem  Verfahren  bei  Verhängung  einer  ÖOrdnungsstrafe  nach
8  56  R.-G.-V.-G.;  dagegen  spricht  nicht,  aus  den  vorerörterten
(sründen,  dass  ein  Zwang  zur  Verhängung  der  Strafe  besteht.
Wird  diese  Auffassung  als  richtig  angenommen,  so  ergeben
sich  zwar  grosse  gesetzgeberische  Lücken,  die  de  lege  ferenda
allerdings  dazu  führen  könnten,  die  Zeugnissweigerung  zu  einem
öffentlich-rechtlichen  Delict  zu  machen,  die  aber  de  lege  lata  nur  die
Unzweckmässigkeit  beweisen,  dass  die  Zeugnisspflicht  lediglich  unter
autonomen  Strafschutz  gestellt  wurde,  nicht  aber  gegen  den  Charakter
der  Zeugenstrafe  als  autonomen  Strafe  angeführt  werden  können.
Es  kann  nämlich,  da  die  Zeugnissweigerung  keine  strafbare
Handlung  im  Sinn  des  Reichsstrafgesetzbuches  ist,  die  öffentliche
Aufforderung  zu  derselben,  nicht  aus  $  111  R.-St.-G.-B.,  sondern
nur  aus  $  110  gestraft  werden.  Ferner  kann  und  muss  die
Zeugenstrafe  auch  gegen  strafunmündige  ($  55  R.-St.-G.-B.)
Personen  verhängt  werden,  wenn  dieselben  auf  ordnungsmässige
Ladung  hin  nicht  erscheinen®'),  —  Eine  Umwandlung  der  als
Zeugenstrafe  verhängten  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  kann  nur,
wo  die  Processgesetze  sie  für  zulässig  erklären,  und  dann  nur  nach

eı)  A.  A.  STENGLEIN,  Commentar  zur  Reichsstrafprozessordnung  zu
$  50  R.-St.-P.-O.,  der  sich  zur  Begründung  jedoch  nur  auf  den  nicht  einschlägigen
  $  55  R.-St.-G.-B.  beruft.

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