Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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in den Katastern und Beützstandsverzeichuissen, nach Abänderung des Kopfes für die 
Flächenrubriken, blos die zeitherigen Flächen bel jeder einzelnen Parzelle zu durch- 
streichen und die neuen Flächen mit rother Tinte darüber oder darunter zu setzen. 
5) Sobald für eine Flur die Umarbeitung beider Katasterexemplare erfolgt ist, 
sind in amtlichen Urkunden Flächenangaben über die dieser Flur angehörigen Grund- 
stücke stets nach dem neuen Maße zu bewirken. 
6) Die Ausführung der die Flurbücher und Kataster betressenden Arbeiten liegt 
dem Katasterbureau ob. Die Berichtigung der Besitzstandsverzeichnisse soll vorgenommen 
werden, wenn selbige aus irgend einem Grunde an die Katasterbehörde gelangen; doch 
steht den Grundbesigern auch frei, lhre Besigstandsverzeichnisse behufs der Konformirung 
mit dem Kataster, für welche Kosten nicht in Ansatz zu bringen sind, dem zuständigen 
Justizamte vorzulegen. 
Gera, am 29. September 1869. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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