Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

162  ueber  Statistik  der  bürgerlichen  Rechtspflege.

Richters  1).  An  deren  rechtskräftige  Feststellung,
als  Enrscheidung  einer  Vorfrage,  ist  die  Polizeibehörde
  in  ihrem  Beschlusse  darüber,  ob  eine  Gewerbsbeeinträchtigung
  gegeben.  sey,  gebunden;  sie  ist  aber
keineswegs  befugt,  aus  dem  Grunde,  weil  eine  zum
polizerlichen  Ressort  gehörige  Gewerbsbeeinträchtigung
  Gegenstand  der  Verhandlung  sey,  auch  die
eivilrechtliche  Entscheidung  jener  Vorfrage  an  sich
zu  ziehen.

Ueber  Statistik  der  bürgerlichen  Rechtspflege  in
ihrem  Verhältnisse  zur  fortschreitenden  Gesetzgebung.



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I.

In  einer  der  Rechtsanwendung  gewidmeten
Zeitschrift  dürften  auch  einige  allgemeine  Betrachtungen
  über  den  Werth  einer  von  Periode  zu  Periode
  erneuerten  möglichst  vollkommenen  Statistik
der  Rechtspflege  in  ihrer  fruchtbaren  Beziehung  zu
einer  mit  Weisheit  fortschreitenden  Gesetzgebung  eine
Stelle  verdienen.

Die  Zeit  ist  ohne  Zweifel  der  beste  Richter  der
Rechtsgesetze  und  Rechtsinstitute,  sie  offenbart  uns
dieselben  in  ihrer  Wirksamkeit  und  in  ihren  Folgen,
nach  den  Vortbeilen  und  Nachtheilen,  welche  sie
bringen,  sie  befestigt  dieselben  oder  mahnt  dringend
deren  Modifikation.  Eine  durchgreifende  Neuerung,
eine  gänzliche  Aufhebung  eines  Rechtsgesetzes  oder
eines  Rechtsinstitutes  wird  selten  nothwendig,  wohl
aber  eine  umfassende  Nachhilfe,  eine  Modifikation,
und  dieses  ist  jedesmal  der  Fall,  wenn  sich  im  offentlichen
  Haushalte  bedeutende  Veränderungen,

1)  Seuffert  Kommentar  über  die  Gerichtsordnung  I.  Bd.
S.  133.