162 ueber Statistik der bürgerlichen Rechtspflege.
Richters 1). An deren rechtskräftige Feststellung,
als Enrscheidung einer Vorfrage, ist die Polizeibehörde
in ihrem Beschlusse darüber, ob eine Gewerbsbeeinträchtigung
gegeben. sey, gebunden; sie ist aber
keineswegs befugt, aus dem Grunde, weil eine zum
polizerlichen Ressort gehörige Gewerbsbeeinträchtigung
Gegenstand der Verhandlung sey, auch die
eivilrechtliche Entscheidung jener Vorfrage an sich
zu ziehen.
Ueber Statistik der bürgerlichen Rechtspflege in
ihrem Verhältnisse zur fortschreitenden Gesetzgebung.
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I.
In einer der Rechtsanwendung gewidmeten
Zeitschrift dürften auch einige allgemeine Betrachtungen
über den Werth einer von Periode zu Periode
erneuerten möglichst vollkommenen Statistik
der Rechtspflege in ihrer fruchtbaren Beziehung zu
einer mit Weisheit fortschreitenden Gesetzgebung eine
Stelle verdienen.
Die Zeit ist ohne Zweifel der beste Richter der
Rechtsgesetze und Rechtsinstitute, sie offenbart uns
dieselben in ihrer Wirksamkeit und in ihren Folgen,
nach den Vortbeilen und Nachtheilen, welche sie
bringen, sie befestigt dieselben oder mahnt dringend
deren Modifikation. Eine durchgreifende Neuerung,
eine gänzliche Aufhebung eines Rechtsgesetzes oder
eines Rechtsinstitutes wird selten nothwendig, wohl
aber eine umfassende Nachhilfe, eine Modifikation,
und dieses ist jedesmal der Fall, wenn sich im offentlichen
Haushalte bedeutende Veränderungen,
1) Seuffert Kommentar über die Gerichtsordnung I. Bd.
S. 133.