34 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
Gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung
eines Zwangsmittels seitens der Gemeinde-(Guts-)Vor-
steher und der Ortspolizeibehörden findet das Rechts-
mittel der Beschwerde statt. Geht die Maßregel- von
der Regierung aus, so findet nur das Rechtsmittel der
Vorstellung bei derselben statt.
Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf die
Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt,
sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines be-
sonderen Beschwerdeverfahrens geworden sind.
Haftstrafen, welche an die Stelle einer Geldstrafe
nach Nr. 2 festgesetzt sind, dürfen vor ergangener
endgültiger Beschlußfassung auf das eingelegte Rechts-
mittel bzw. vor Ablauf der zur Einlegung desselben
bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.
2. Die Zuständigkeit der Ortspolizei.
(Ges. v. 1./4. 1903. L.V. Bd. 20, $. 319.)
Die Ortspolizeibehörden und die ihnen unterstellten
Polizei- und Sicherheitsbeamten sind befugt, Personen
in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene
Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe diese Maß-
regel dringend erfordern. Die polizeilich in Verwahrung
genommenen Personen müssen jedoch spätestens im
Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt, oder
es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt
werden, um sie der zuständigen Behörde zu über-
weisen. |
Die Ortspolizei in den zu den Kreisen gehörigen
Flecken, Landgemeinden und Gutsbezirken steht dem
Landrat zu, dessen Organe für die Polizeiverwaltung
der Gemeinde- und der Gutsvorsteher sind, welche, wo
die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten wie
bei vorläufiger Festnahme und polizeilicher Verwahrung
von Personen notwendig macht, das dazu Erforderliche
vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen haben.