68 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. F. 62.
aber mögen sie den Rangwechsel auf dem Wege der
Novation") bewirken, wozu jedoch ihre beiderseitige
Uebereinstimmung nicht genügt, sondern die
Einwilligung des Besitzers ebenso unerläßlich ist als,
wenn nur die geringste Beeinträchtigung der in Mitte
stehenden Gläubiger ersichtlich wäre, die Elnwilligung
dieser. . .
DieobenermähnteLehreGönner’ssteht«hiermit
im Einklange und es muß daher bei derselben
festgehalten werden, so lange nicht erwiesen werden
kann, daß durch §F. 62 des Hyp.-Ges. eine Abänderung
des älteren Rechtes habe statuirt werden
wollen. - -
Dieser Beweis muß schon an dem Wortlaute
des Gesetzes scheitern; denn nach demselben geschieht
die Rangabtretung unbeschadet des Hyp.-R.;
bildet aber die Priorität eine solche Eigenschaft der
Hypothek, welche über deren größeren oder
geringeren Werth eutscheidet, so geschieht es
nicht mehr unbeschadet des Hyp.-Rechtes, wenn der
höhere Rang von der Forderung getrennt wird.
Als Bestandtheil eines korrektorischen Gesetzes
unterläge übrigens §. 62, selbst wenn über dessen
4) Sintenis, gem. Pfandrecht K. 16 S. 405. Der
Eintritt in ein schon bestehendes Pfandrecht ist
hier nur schein bar, aber nicht wirklich vorhanden,
weil durch die Novation die älteren Forderungen mit
ihren Hyp.-R. untergehen und durch nene ersetzt werden,
J#. 3 Inst. quih. mod. toll. oblig. (3, 29); fr. 18
de novat. ct deleg. (46, 2); bayer. LR. Th. IV.
Kap. XV 7. 4 Nr. 6. Ausnahmsweise geht zwar
die (alte) Hypothek nicht verloren, wenn sie für die
neue Forderung (desselben Gläubigers) vorbehalten
wird — kr. 3 pr. fr. 12 K.5 qui pot. in pign.
(20, 4), — allein dieser vom Gesetze besonders bedachte
Fall hypothekarischer Succeision (eredilor
tamquam in suum locum succedit) ist hier nicht
gegeben. ' "