Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

68  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  F.  62.

aber  mögen  sie  den  Rangwechsel  auf  dem  Wege  der
Novation")  bewirken,  wozu  jedoch  ihre  beiderseitige
  Uebereinstimmung  nicht  genügt,  sondern  die
Einwilligung  des  Besitzers  ebenso  unerläßlich  ist  als,
wenn  nur  die  geringste  Beeinträchtigung  der  in  Mitte
stehenden  Gläubiger  ersichtlich  wäre,  die  Elnwilligung
dieser.  .  .
DieobenermähnteLehreGönner’ssteht«hiermit
  im  Einklange  und  es  muß  daher  bei  derselben
festgehalten  werden,  so  lange  nicht  erwiesen  werden
kann,  daß  durch  §F.  62  des  Hyp.-Ges.  eine  Abänderung
  des  älteren  Rechtes  habe  statuirt  werden
wollen.  -  -
Dieser  Beweis  muß  schon  an  dem  Wortlaute
des  Gesetzes  scheitern;  denn  nach  demselben  geschieht
die  Rangabtretung  unbeschadet  des  Hyp.-R.;
bildet  aber  die  Priorität  eine  solche  Eigenschaft  der
Hypothek,  welche  über  deren  größeren  oder
geringeren  Werth  eutscheidet,  so  geschieht  es
nicht  mehr  unbeschadet  des  Hyp.-Rechtes,  wenn  der
höhere  Rang  von  der  Forderung  getrennt  wird.
Als  Bestandtheil  eines  korrektorischen  Gesetzes
unterläge  übrigens  §.  62,  selbst  wenn  über  dessen

4)  Sintenis,  gem.  Pfandrecht  K.  16  S.  405.  Der
Eintritt  in  ein  schon  bestehendes  Pfandrecht  ist
hier  nur  schein  bar,  aber  nicht  wirklich  vorhanden,
weil  durch  die  Novation  die  älteren  Forderungen  mit
ihren  Hyp.-R.  untergehen  und  durch  nene  ersetzt  werden,
  J#.  3  Inst.  quih.  mod.  toll.  oblig.  (3,  29);  fr.  18
de  novat.  ct  deleg.  (46,  2);  bayer.  LR.  Th.  IV.
Kap.  XV  7.  4  Nr.  6.  Ausnahmsweise  geht  zwar
die  (alte)  Hypothek  nicht  verloren,  wenn  sie  für  die
neue  Forderung  (desselben  Gläubigers)  vorbehalten
  wird  —  kr.  3  pr.  fr.  12  K.5  qui  pot.  in  pign.
(20,  4),  —  allein  dieser  vom  Gesetze  besonders  bedachte
  Fall  hypothekarischer  Succeision  (eredilor
tamquam  in  suum  locum  succedit)  ist  hier  nicht
gegeben.  '  "