Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Das Steuerjahr reicht vom 1. April bis zum 31. März. Während des Stenerjahres ein- 
tretende Anderungen sind erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen. 
§ 6. Weiße Steuerpflichtige erhalten über die Steuer, zu der sie veranlagt sind, einen 
Steuerzettel. Gegen die Veranlagung steht ihnen binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt 
des Steuerzettels die Beschwerde an das Gouvernement zu. 
Die Beschwerde ist bei der Lokalverwaltungsbehörde anzubringen und hat keine ausfschiebende 
Wirkung. 
Die Entscheidung des Gouvernements über die Beschwerde ist endgültig. 
5 7. Bei Veranlagung der von Farbigen zu entrichtenden Steuern bedient sich die Lokal- 
verwaltungsbehörde der Mithilfe der von ihr bezeichneten Häuptlinge. 
Jeder Häuptling hat bei Beginn des Steuerjahres lediglich die Zahl seiner Steuerpflichtigen 
bei der Lokalverwaltungsbehörde schriftlich oder mündlich anzugeben. Bei Prüfung dieser Angaben 
kann sich die Behörde, welche das Steuersoll feststellt, im allgemeinen auf Stichproben beschränken. 
Der Häuptling erhält mit laufender Nummer versehene Steuermarken mit der Ausschrift: 
„Steuerjahr 19.J/19.. Häuptling N. N. Lide. . .. ". Er muß jedem Stenerpflichtigen, der 
die Steuer an ihn bezahlt, eine solche Steuermarke als Quittung aushändigen. Bei Ablieferung der 
Steuer (§ 10) hat der Häuptling für jede nicht zurückgelieferte Steuermarke den Stenerbetrag zu 
entrichten. 
5 8. Die Erhebung der Steuer von den Weißen erfolgt alljährlich in einer Summe bis 
spätestens 1. Mai jeden Jahres; sie erfolgt unmittelbar durch die Lokalverwaltungsbehörde. 
Im Falle der Nichtentrichtung der Steuer erfolgt die Beitreibung gemäß der Kaiserlichen 
Acrorduung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 19. Juli 1905. 
e19. Die Erhebung der Steuer von den Farbigen erfolgt alljährlich in einer Summe bis 
spätestens 1. Oktober jeden Jahres. Die Stener ist in bar zu entrichten. Annahme von Natural- 
leistungen ist nicht gestattet. 
5 10. Die Einziehung der Steuer von den Farbigen erfolgt zunächst durch die Häuptlinge. 
Die Ablieferung an die Lokalverwaltungsbehörde erfolgt an den von dieser festzusetzenden Tagen 
innerhalb der in § 9 genaunten Frist. Bei der Ablieferung sind gleichzeitig die Namen der etwa 
rückständigen Steuerpflichtigen vom Häuptling anzugeben. Uber die Entrichtung erhält der Häuptling 
eine Quittung. 
5 11. Die von Farbigen nicht entrichtete Steuer kann von dem Steuerpflichtigen beige- 
trieben, auch kann die Abarbeitung von dem Stenerpflichtigen erzwungen werden. 
Die Abarbeitung hat bei den öffentlichen Arbeiten des Bezirks zu erfolgen. Die Arbeitszeit 
darf die Dauer von 24 Tagen im Stenerjahr nicht überschreiten. Eine Verrechnung der Stenerarbeit 
findet nicht statt. 
Eine Verwaltung von Steuerrückständen der Farbigen sowie ein Nachweis über unbeibring- 
liche Steuerbeträge der Farbigen findet nicht statt. 
5 12. Von dem von Farbigen eingehenden Steuerbetrage erhält der die Stener abliefernde 
Häuptling im Falle, daß die ganze Steuer am festgesetzten Tage in bar eingeht, 10 v. H., sonst 
5 v. H. Dieser Anteil wird ihm sofort bei der Ablieferung ausbezahlt. 
5 13. Der Gouverneur ist berechtigt, infolge Eintretens besonderer Umstände wie Hungers- 
not, Überschwemmung und dergl. die Steuer in einem einzelnen Bezirk oder Teilen desselben zu 
erlassen oder zu ermäßigen. 
5 14. Diese Verordnung tritt in den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung 
zu bezeichnenden Bezirken oder Teilen derselben an dem in gleicher Weise zu bezeichnenden Tage 
in Kraft. 
Buea, den 15. April 1907. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Gleim.
	        
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