Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Das  Steuerjahr  reicht  vom  1.  April  bis  zum  31.  März.  Während  des  Stenerjahres  eintretende
  Anderungen  sind  erst  bei  der  Besteuerung  für  das  folgende  Jahr  zu  berücksichtigen.

§  6.  Weiße  Steuerpflichtige  erhalten  über  die  Steuer,  zu  der  sie  veranlagt  sind,  einen
Steuerzettel.  Gegen  die  Veranlagung  steht  ihnen  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  Erhalt
des  Steuerzettels  die  Beschwerde  an  das  Gouvernement  zu.

Die  Beschwerde  ist  bei  der  Lokalverwaltungsbehörde  anzubringen  und  hat  keine  ausfschiebende
Wirkung.

Die  Entscheidung  des  Gouvernements  über  die  Beschwerde  ist  endgültig.

5  7.  Bei  Veranlagung  der  von  Farbigen  zu  entrichtenden  Steuern  bedient  sich  die  Lokalverwaltungsbehörde
  der  Mithilfe  der  von  ihr  bezeichneten  Häuptlinge.

Jeder  Häuptling  hat  bei  Beginn  des  Steuerjahres  lediglich  die  Zahl  seiner  Steuerpflichtigen
bei  der  Lokalverwaltungsbehörde  schriftlich  oder  mündlich  anzugeben.  Bei  Prüfung  dieser  Angaben
kann  sich  die  Behörde,  welche  das  Steuersoll  feststellt,  im  allgemeinen  auf  Stichproben  beschränken.

Der  Häuptling  erhält  mit  laufender  Nummer  versehene  Steuermarken  mit  der  Ausschrift:
„Steuerjahr  19.J/19..  Häuptling  N.  N.  Lide.  .  ..  ".  Er  muß  jedem  Stenerpflichtigen,  der
die  Steuer  an  ihn  bezahlt,  eine  solche  Steuermarke  als  Quittung  aushändigen.  Bei  Ablieferung  der
Steuer  (§  10)  hat  der  Häuptling  für  jede  nicht  zurückgelieferte  Steuermarke  den  Stenerbetrag  zu
entrichten.

5  8.  Die  Erhebung  der  Steuer  von  den  Weißen  erfolgt  alljährlich  in  einer  Summe  bis
spätestens  1.  Mai  jeden  Jahres;  sie  erfolgt  unmittelbar  durch  die  Lokalverwaltungsbehörde.

Im  Falle  der  Nichtentrichtung  der  Steuer  erfolgt  die  Beitreibung  gemäß  der  Kaiserlichen
Acrorduung,  betreffend  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee,  vom  19.  Juli  1905.

e19.  Die  Erhebung  der  Steuer  von  den  Farbigen  erfolgt  alljährlich  in  einer  Summe  bis
spätestens  1.  Oktober  jeden  Jahres.  Die  Stener  ist  in  bar  zu  entrichten.  Annahme  von  Naturalleistungen
  ist  nicht  gestattet.

5  10.  Die  Einziehung  der  Steuer  von  den  Farbigen  erfolgt  zunächst  durch  die  Häuptlinge.
Die  Ablieferung  an  die  Lokalverwaltungsbehörde  erfolgt  an  den  von  dieser  festzusetzenden  Tagen
innerhalb  der  in  §  9  genaunten  Frist.  Bei  der  Ablieferung  sind  gleichzeitig  die  Namen  der  etwa
rückständigen  Steuerpflichtigen  vom  Häuptling  anzugeben.  Uber  die  Entrichtung  erhält  der  Häuptling
eine  Quittung.

5  11.  Die  von  Farbigen  nicht  entrichtete  Steuer  kann  von  dem  Steuerpflichtigen  beigetrieben,
  auch  kann  die  Abarbeitung  von  dem  Stenerpflichtigen  erzwungen  werden.

Die  Abarbeitung  hat  bei  den  öffentlichen  Arbeiten  des  Bezirks  zu  erfolgen.  Die  Arbeitszeit
darf  die  Dauer  von  24  Tagen  im  Stenerjahr  nicht  überschreiten.  Eine  Verrechnung  der  Stenerarbeit
findet  nicht  statt.

Eine  Verwaltung  von  Steuerrückständen  der  Farbigen  sowie  ein  Nachweis  über  unbeibringliche
  Steuerbeträge  der  Farbigen  findet  nicht  statt.

5  12.  Von  dem  von  Farbigen  eingehenden  Steuerbetrage  erhält  der  die  Stener  abliefernde
Häuptling  im  Falle,  daß  die  ganze  Steuer  am  festgesetzten  Tage  in  bar  eingeht,  10  v.  H.,  sonst
5  v.  H.  Dieser  Anteil  wird  ihm  sofort  bei  der  Ablieferung  ausbezahlt.

5  13.  Der  Gouverneur  ist  berechtigt,  infolge  Eintretens  besonderer  Umstände  wie  Hungersnot,
  Überschwemmung  und  dergl.  die  Steuer  in  einem  einzelnen  Bezirk  oder  Teilen  desselben  zu
erlassen  oder  zu  ermäßigen.

5  14.  Diese  Verordnung  tritt  in  den  vom  Gouverneur  durch  öffentliche  Bekanntmachung
zu  bezeichnenden  Bezirken  oder  Teilen  derselben  an  dem  in  gleicher  Weise  zu  bezeichnenden  Tage
in  Kraft.

Buea,  den  15.  April  1907.
Der  stellvertretende  Gouverneur.

Gleim.