Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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W  5.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

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Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  14.  Februar  1874.

Inhalt.

beset  betreffend  Telegraphenanlagen.  Vom  30.  Jannar  1874.  —  Geset,,  betreffend  die  Reisekostenentschädigung  der
Nandhilsabeemien.  Vom  6.  Februar  1874.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Reisekostenentschädigung

et  Pfandhilfsbeamten.  Vom  8.  Februar  1874.  —  Belanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen
Angelegendeiten  und  des  Innern,  betreffend  das  Abkommen  mit  der  Schweiz  zu  Ausführung  des  Ausieferungsvertrages
  vom  81.  Oktober  1871  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Italien.  Vom  16.  Januar  1874.—
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausbildung  der  Apotheker.  Vom  26.  Januar  1874.  —
ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Eisenacher  Convention  auf  Elsaß=Lothringen.
  Vom  28.  Januar  1874.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Instruktion

mur  Bollziehung  des  Gesetzes  vom  22.  Januar  1874,  betressend  die  Erhöhung  der  Gehalte  der  Lehrer  an  Volks-Hulen.
  Vom  27.  Januar  1874.  —  Versügung  des  Steuer-Collegiums,  betressend  die  Umlage  der  Grunde,
elau-,  Gebãube  ·  und  Gewerbesteuer  auf  die  letzten  5  Monate  des  Etatsjahrs  1873/74.  Vom  3.  Februar  1874.

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Eesetz,  betreffend  Telegraphenanlagen.  Vom  30.  Januar  1874.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer

letreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Zur  weiteren  Ausbildung  des  Telegraphennetzes,  Erweiterung  des  Telegraphenbebaudes
  in  Stuttgart  und  zur  Beschaffung  besonderer  Gebäulichkeiten  daselbst  für  die
elegraphen-Inspektion  und  die  Telegraphenwerkstätte  in  der  Finanzperiode  1873—75
dir  die  Summe  von  165,000  fl.  aus  den  für  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  derselben
nanzperiode  bewilligten  Mitteln  bestimmt.