Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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nach  Enthebung  des  zum  k.  Bezirksamtmann  in  Roding  beförderten  bisherigen  k.  Regierungsassessors
  Dr.  Theodor  Winterstein  in  München  von  der  Funktion  eines  stellvertretenden
Vorsitzenden  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  ds.  Is.  an  als  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
des  Schiedsgerichts  der  bayerischen  Baugewerksberufsgenossenschaft  der  k.  Regierungsrath
Karl  Graf  Du  Moulin  ernannt  wurde.

München,  den  29.  September  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  17057.
Bekanntmachung,  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern,
Abtheilung  für  Landwirthschaft,  Gewerbe  und  Handel.

Auf  Grund  des  §  35  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom
19.  Juni  1893  (R.-Ges.-Bl.  Nr.  24)  und  des  §  38  der  Gewerbe-Ordnung  in  der
Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juli  1879  (R.-Ges.-Bl.  Nr.  29)  wird  in  Ergänzung
der  Ministerialbekanntmachung  vom  1.  Januar  1894,  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Handels  mit
ländlichen  Grundstücken  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  1),  Nachstehendes  angeordnet:
Wer  den  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken  gewerbsmäßig  betreibt,  ist  verpflichtet,
binnen  acht  Tagen  nach  Abschluß  des  Vertrages  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Anzeige
zu  erstatten,  wenn  er  ein  Waldgrundstück  erwirbt  oder  für  sich  oder  für  einen  Anderen  veräußert.
Zuständig  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Waldgrundstück  gelegen  ist.
Die  Anzeige  hat  zu  enthalten:
a)  die  genaue  Bezeichnung  des  Waldgrundstückes  nach  der  Steuergemeinde,  der
katastermäßigen  Plan-Nummer,  dem  Namen  und  der  Fläche;
b)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  früheren  Besitzers  oder  des  Erwerbers  des
Waldgrundstückes  und
c)  im  Falle  der  Veräußerung  des  Waldgrundstückes  auch  Aufschluß  darüber,  ob
diese  mit  dem  Holze  auf  dem  Stamme  oder  ohne  dieses  erfolgt  ist.
Der  Tag  der  erfolgten  Anzeige  ist  von  dem  Güterhändler  in  dem  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  1.  Januar  1894  zu  führenden  Geschäftstagebuche  zu  verzeichnen.
München,  den  3.  Oktober  1899.

Frhr.  v.  Feilitzsch.