Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

VI.  Zoll-  und  Handelswesen.  Art.  38.  513

duktionsstätten,  von  denen  die  Steuern  erhoben  werden,  sodaß  die  Belastung
der  Einzelstaaten  ungleichmäßig  ist.  Andererseits  ging  es  nicht  an,  daß
das  Reich  die  effektiven  Kosten  übernahm;  denn  dann  hätten  die  einzelnen
Posten,  auf  die  sich  die  Kosten  verteilen,  Beamtengehälter  usw.  im  Reichsetat
  erscheinen  müssen  und  ihre  Bewilligung  wäre  von  der  Zustimmung
der  gesetzgebenden  Faktoren  des  Reichs  abhängig  gewesen.  Dies  wäre  aber
in  dem  Verzicht  auf  die  eigene  Selbständigkeit  ein  Schritt  mehr  gewesen,
als  die  Einzelstaaten  bei  der  Gründung  des  Reichs  gehen  wollten.  Denn
da  die  Einzelstaaten  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Steuern
aus  eigenem,  ihnen  durch  die  Reichsverfassung  nicht  entzogenen  Recht  führen,
darf  die  Bewilligung  der  für  die  Ausübung  dieses  Staatshoheitsrechts
erforderlichen  Geldmittel  nicht  in  das  Belieben  der  gesetzgebenden  Faktoren
des  Reichs  gestellt  werden;  vgl.  die  Ausführungen  des  Präsidenten  Delbrück
in  der  Sitzung  des  konst.  Reichstags  v.  1.  April  1867  St.  B.  502.  Andererseits
  konnten  nicht  einfach  die  von  den  Einzelstaaten  effektiv  aufgewandten
Kosten  vom  Reich  erstattet  werden,  weil  es  allgemeinen  Finanzgrundsätzen
widersprechen  würde,  ohne  Einschränkung  Kosten  für  das  Reich  zu  übernehmen,
  auf  deren  Festsetzung  das  Reich  ohne  Einfluß  bleibt;  denn  es
würde  sich  dann  um  eine  Verpflichtung  ohne  Grenzen  handeln.  Deshalb
blieb  nur  der  durch  die  Reichsverfassung  tatsächlich  eingeschlagene  Weg
übrig,  daß  das  Reich  zwar  die  Kosten  übernahm,  ihrer  Festsetzung  aber  ein
Pauschquantum  zugrunde  gelegt  wurde,  das  nach  dem  Durchschnitt  der
tatsächlichen  Kosten  berechnet  ist,  sodaß  die  Einzelstaaten  die  Erhebung  und
Verwaltung  der  Zölle  und  Steuern  für  eigene  Rechnung  führen.  Dies  gilt
allerdings  für  die  Kosten  der  Verwaltung  der  Grenzzölle  und  der  Salzsteuer
nur  mit  der  zu  b  genannten  Einschränkung;  vgl.  Laband  IV  S.  461.

a)  Die  Kosten  der  Zollverwaltung.

Für  die  durch  die  Erhebung  der  Zölle  an  den  Grenzen  entstehenden
Kosten  galt  bis  z.  J.  1882  ein  System  der  Vergütung  durch  Pauschquanta;
von  da  ab  werden  auf  Grund  eines  Bundesratsbeschlusses  v.  30.  Juni  1882
die  wirklich  entstehenden  Kosten  der  Zollverwaltung  vergütet,  und  zwar
in  der  Weise,  daß  der  Bundesrat  einen  Kostenetat  aufstellt,  der  einen
Voranschlag  bildet  und  für  die  monatliche  Abrechnung  zwischen  Reich
und  Einzelstaaten  zunächst  maßgebend  ist.  Bei  der  definitiven  Abrechnung
aber  muß  eine  spezielle  Liquidation  der  wirklich  aufgewendeten  Kosten  nach
dem  vom  Bundesrat  festgestellten  Muster  vorgelegt  werden  —  vgl.  Laband  IV
S.  464  —  wegen  der  einzelnen  Pofitionen  dieses  Etats  vgl.  Schwarz  und
Strutz  I,  4  S.  1320  §  26.  Durch  dieses  Verfahren  wird  die  Einheitlichkeit
der  Grenzzoll-Verwaltung  unter  den  Einzelstaaten  gewahrt.  Im  Reichsetat
erscheint  dieser  Ausgabeposten  nicht,  weil  durch  Art.  38  R.  V.  nur  der  Nettoertrag
  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  als  Reichseinnahme  bezeichnet  ist;
die  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  werden  daher  in  Abzug  gebracht,  ehe
der  Reinertrag  in  den  Reichsetat  eingestellt  wird.  Der  Reichstag  ist  also  an
der  Feststellung  dieses  Zolletats  nicht  beteiligt.  Ein  anderes  Verfahren  wäre
kaum  möglich,  weil  der  vom  Bundesrat  für  die  Grenzzoll-Verwaltung  aufgestellte
  Etat  naturgemäß  in  Ansehung  der  ganzen  Organisation  der  Verwaltung
  sich  im  engen  Anschluß  an  die  in  den  Einzelstaaten  bestehenden  Zollverwaltungs-Einrichtungen
  halten  muß.  Eine  weitergehende  Freiheit  der  Ent-Dambitsch,

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