Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Der Zweck der Gesellschaft besteht in der 
wirtschaftlichen Erschließung und Verwertung des 
von ihr in Deutsch-Südwestafrika erworbenen 
Grundbesitzes und der dazugehörenden Berg- 
gerechtsame. 
Zur Erforschung ihres fast gänzlich unbe- 
kannten Besitzes hat die Gesellschaft in den Jahren 
1894, 1895, 1897 und 1906 Expeditionen in 
das Kaokofeld entsandt, um dasselbe auf seinen 
Wert für Farmzwecke, an Mineralien, Guano usw. 
zu erforschen. Für diese Expeditionen hat die 
Gesellschaft insgesamt 327 439,35 Mk. verwendet. 
Leider war das Ergebnis dieser Erforschungen 
bisher nicht günstig. Hoffentlich werden weitere 
Expeditionen von einem besseren Erfolg be- 
gleitet sein. 
Versuche der Gesellschaft, durch finanzielle 
Unterstützung ein Ansiedlungsunternehmen in die 
Wege zu leiten, sind daran gescheitert, daß es 
den Unternehmern nicht gelang, das erforderliche 
Kapital in Deutschland aufzutreiben. 
Die mannigfaltigen Bemühungen für die Be- 
siedlung des Landgebietes durch den Gesellschafts- 
vertreter, der seit dem Jahre 1901 für die Ge- 
sellschaft mit seinem Wohnsitz im Kaokofelde wirkt, 
waren bis jetzt vergeblich. Es sind zwar An- 
fragen Ansiedlungslustiger an die Gesellschaft bzw. 
ihren Vertreter herangetreten, jedoch offenbar 
lediglich mit dem Wunsch nach informatorischer 
Mitteilung und nicht mit wirklicher Absicht eines 
Kaufes. Dieses ist auch in der Natur der Sache 
begründet, denn das Kaokofeld liegt weit von 
Eisenbahnen, Kommnnikationswegen und be- 
völkerten Ortschaften entfernt, so daß ernstzu- 
nehmende Ansiedlungslustige bisher umsoweniger 
Interesse für das Kaokofeld zeigten, als noch 
außerordentlich umfangreiche unverkaufte Gelände- 
strecken in der Nähe von Eisenbahnen, Kommu- 
nikationswegen und bevölkerten Ortschaften vor- 
handen sind. Außerdem kommt für die nächste 
Zukunft in Betracht, daß fast das ganze Kaoko- 
feld bis auf einen verschwindend kleinen Gelände- 
kompler durch Erlaß des Kaiserlichen Gouverne= 
ments von Deutsch-Südwestafrika vom 11. Juni 
  
1907 von dem polizeilichen Schutze durch die 
Regierung ausgeschlossen, also den Farmlustigen 
im Kaokofelde kein Schutz von Leben und Eigen- 
tum gewährleistet ist. Das ist natürlich ein 
weiteres schwerwiegendes Moment, um die Be- 
siedlung des Landbesitzes der Kaoko-Land= und 
Minen-Gesellschaft zu erschweren und jedenfalls 
hinauszuschieben. 
Mit der Frage der Besiedlung hängt die der 
Verwertung der Berggerechtsame zusammen. Bis- 
her sind keine Anmeldungen Dritter zwecks 
Schürfens an den Vertreter der Gesellschaft ge- 
langt. Verhandlungen über ein von der Ge- 
sellschaft zu erlassendes Bergregulativ sind in der 
Schwebe. Mit dessen Veröffentlichung beabsichtigt 
die Gesellschaft, Schürffreiheit einzuführen. 
Eine nutzbringende Erschließung des Kaoko- 
feldes würde nur durch eine durch dasselbe ge- 
führte Eisenbahn möglich sein, deren Bau, wenn 
die Regierung ihn unternehmen wollte, die Ge- 
wlschaft nach Kräften zu unterstützen bereit sein 
wird. 
Wir hoffen, daß die obigen Darlegungen so- 
wohl für die Interessenten wie auch für weitere 
Kreise klärend wirken und den Anschuldigungen 
gegen die Leitung der Gesellschaft ein Ziel setzen 
werden.“ 
Die Bilanz weist folgende Aktiva auf: 
Landbesitz, Grundrechte 7 200 000 Mk., Bank- 
guthaben 304 486 Mk., Hypotheken 19 873 Mk., 
Effekten 204 130 Mk., Kasse 11 Mk. 
Als Passiva find ansesahrr 
8 000 000 Mk., 1 Kreditor 833 M 
Das Gewinn= und Farun zeigt 
folgende Einnahmen: Bank= und Hypotheken- 
zinsen 20 991 Mk. 
Hiervon gehen ab an Ausgaben: 
verlust auf Effekten 10 650 Mk., 
kosten 11 219 Mk. 
Es bleibt demnach ein Verlustsaldo von 
907 Mk., der, dem Verlustvortrag aus 1906 von 
271 426 Mk. hinzugefügt, einen Gesamtverlust 
von 272 333 Mk. ergibt. 
Kapital 
Kurs- 
Handlungsun- 
  
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Oateriallen zur afrikanischen Eingeborenen- und Krbeiterpolitik. 
Vorschrift für eingeborene Bebienstete und Arbeiter 
im Bezirh Lourencço Maraques. 
Vom 9. September 1904. 
Art. 1. Als Eingeborene werden betrachtet 
die von eingeborenen Eltern im überseegebiet 
geborenen Personen, die sich nicht durch ihre Er- 
ziehung und ihre Gewohnheiten von der Gemein- 
schaft ihrer Rasse unterscheiden. 
Art. 2. Die Eingeborenen, denen der Auf- 
enthalt in der Stadt erlaubt ist, sind verpflichtet, 
Kleidung zu tragen, die ihnen den Rumpf und 
die Beine bis mindestens zum Knie bedeckt.
	        
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