Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ausgenommen,  nur  nach  Vernehmung  der
betreffenden  geistlichen  Behoͤrde  das  Geeignete
  darauf  verfuͤgen.

G.  bo.  Beschwerden,  welche  über  die
Verbindlichkeiten  der  Seelsorger  zu  gewissen
Kirchendiensten  sich  ergeben,  sollen  nach  den
d-teren  Verordnungen,  ohne  Gestattung  eines
Processes,  nachdem  dieselben  darüber  gehört
worden,  durch  die  einschlägige  Polizel=  Behörde
  gehoben  werden.

§.  61.  Wenn  die  geistlichen  Vorsteher
In  Erfüllung  ihrer  Amtepflichten  sich  nachlas
sig  zeigen,  so  werden  Wir,  als  oberster
Schuzherr  der  Kirchen,  sobald  Wir  Kenntniß
  davon  erhalten,  dieselben  durch  geeignete
Mittel  dazu  anhalten.

G.  62.  Der  Regene  kann  bei  feierlichen
Aulässen  in  den  verschiedenen  Kirchen  seines
Staats  öffentliche  Gebete  und  Dankfeste  anordnen.


O.  63.  Auchiist  Derselbe  befugt,  wenn  Er
wahrnimmr,  daß  bei  einer  Kirchen  Gesellschaft
  Spaltungen,  Unordnungen  oder  Mißbräuche
  eingerissen  sind,  zur  Wiederherstellung
der  Einigkeit  und  kirchlichen  Ordnung,  unter
Seinem  Schuze  Kirchen:  Versammlungen  zu
veranlassen,  ohne  jedoch  in  Gegenstände  der
Religionslehre  sich  selbst  einzumischen.

.  4.  Da  die  hoheitliche  Oberaufsicht
über  alle  innerhalb  der  Grenzen  des  Staats
vorfallende  Handlungen,  Ereignisse  und  Verhältnisse
  sich  erstreckt,  so  ist  die  Staatsgewalt
berechtiget,  von  demjenigen,  was  in  den  Versammlungen
  der  Kirchen-Gesellschaften  gelehret
  und  verhandelt  wird,  Kenntniß  einzujieben.

.  65.  Hicnach  dürfen  keine  Gisze,

 

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Verordnungen  oder  sonstige  Anordnungen  der
Kirchengewalt,  nach  den  hierüber  in  Unsern
Landen  schon  längst  bestehenden  General-Mandacen,
  ohne  Unsere  Einsicht  und  Genehmigung
  publizirt  und  vollzogen  werden.  Die  geistlichen
  Obrigkeiten  sind  gehalten,  nachdem  sie
Unsere  Genehmigung  zur  Publikation  (Placet)
erhalten  haben,  im  Eingange  der  Ausschreibung
  ihrer  Verordnungen  von  derselben  jederzeit
  ausdrücklich  Erwáhnung  zu  thun.

G.  66.  Ausschreiben  der  geistlichen  Behörden
  an  die  ihnen  untergeordnete  Geistlichkeit,
  welche  auf  genehmigte  allgemeine  Verordnungen
  sich  beziehen,  oder  aus  diesen  hervorgehen,
  bedürfen  zwar  keiner  neuen  Bestätigung;
  sie  sollen  aber  allezeit  vor  ihrer  Bekannemachung
  Unsern  General-Kreis:  Kommissariaten
  zu  ihrer  Wissenschaft  mitgetheilt
werden.

H.  67.  Sollten  diese  in  solchen  Weisungen
  und  Verfügungen  der  geistlichen  Obern
Einmischungen  wahrnehmen,  welche  von
den  von  Uns  bestäctigten  Gesezen  und  Verordnungen
  abweichen,  oder  gar  gegen  Unsere
Geseze  wä#ren,  so  sollen  sie  sogleich  ihre
Vollziehung  sistiren,  und  an  Unser  Minsterium
  des  Innern  Anzeige  daven  machen;
finden  sie  aber  dieselben  Unsern  früheren  Genehmigungen
  und  Unsern  Gesezen  gemäß,
so  haben  sie  sich  nicht  weiter  einzumischen.

ð.  08.  Alle  von  der  bioherigen  Verfassung
  einer  Kirche  abweichende  neue  Einrichtungen
  oder  Abinderung  der  vorigen  Geseje,
  sie  mögen  Gegenstände  des  Religions-Umterrichtes,
  der  kirchlichen  Liturgie,  oder
Kirchen-Polizei  betrefsen,  unterliegen  der