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ausgenommen, nur nach Vernehmung der
betreffenden geistlichen Behoͤrde das Geeignete
darauf verfuͤgen.
G. bo. Beschwerden, welche über die
Verbindlichkeiten der Seelsorger zu gewissen
Kirchendiensten sich ergeben, sollen nach den
d-teren Verordnungen, ohne Gestattung eines
Processes, nachdem dieselben darüber gehört
worden, durch die einschlägige Polizel= Behörde
gehoben werden.
§. 61. Wenn die geistlichen Vorsteher
In Erfüllung ihrer Amtepflichten sich nachlas
sig zeigen, so werden Wir, als oberster
Schuzherr der Kirchen, sobald Wir Kenntniß
davon erhalten, dieselben durch geeignete
Mittel dazu anhalten.
G. 62. Der Regene kann bei feierlichen
Aulässen in den verschiedenen Kirchen seines
Staats öffentliche Gebete und Dankfeste anordnen.
O. 63. Auchiist Derselbe befugt, wenn Er
wahrnimmr, daß bei einer Kirchen Gesellschaft
Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuche
eingerissen sind, zur Wiederherstellung
der Einigkeit und kirchlichen Ordnung, unter
Seinem Schuze Kirchen: Versammlungen zu
veranlassen, ohne jedoch in Gegenstände der
Religionslehre sich selbst einzumischen.
. 4. Da die hoheitliche Oberaufsicht
über alle innerhalb der Grenzen des Staats
vorfallende Handlungen, Ereignisse und Verhältnisse
sich erstreckt, so ist die Staatsgewalt
berechtiget, von demjenigen, was in den Versammlungen
der Kirchen-Gesellschaften gelehret
und verhandelt wird, Kenntniß einzujieben.
. 65. Hicnach dürfen keine Gisze,
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Verordnungen oder sonstige Anordnungen der
Kirchengewalt, nach den hierüber in Unsern
Landen schon längst bestehenden General-Mandacen,
ohne Unsere Einsicht und Genehmigung
publizirt und vollzogen werden. Die geistlichen
Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie
Unsere Genehmigung zur Publikation (Placet)
erhalten haben, im Eingange der Ausschreibung
ihrer Verordnungen von derselben jederzeit
ausdrücklich Erwáhnung zu thun.
G. 66. Ausschreiben der geistlichen Behörden
an die ihnen untergeordnete Geistlichkeit,
welche auf genehmigte allgemeine Verordnungen
sich beziehen, oder aus diesen hervorgehen,
bedürfen zwar keiner neuen Bestätigung;
sie sollen aber allezeit vor ihrer Bekannemachung
Unsern General-Kreis: Kommissariaten
zu ihrer Wissenschaft mitgetheilt
werden.
H. 67. Sollten diese in solchen Weisungen
und Verfügungen der geistlichen Obern
Einmischungen wahrnehmen, welche von
den von Uns bestäctigten Gesezen und Verordnungen
abweichen, oder gar gegen Unsere
Geseze wä#ren, so sollen sie sogleich ihre
Vollziehung sistiren, und an Unser Minsterium
des Innern Anzeige daven machen;
finden sie aber dieselben Unsern früheren Genehmigungen
und Unsern Gesezen gemäß,
so haben sie sich nicht weiter einzumischen.
ð. 08. Alle von der bioherigen Verfassung
einer Kirche abweichende neue Einrichtungen
oder Abinderung der vorigen Geseje,
sie mögen Gegenstände des Religions-Umterrichtes,
der kirchlichen Liturgie, oder
Kirchen-Polizei betrefsen, unterliegen der