Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII.  251

 

Amtsgerichtsbezirt..  ..  .  .  .  .  ...  Jahr  19
Notaritttttt  .  .  .  ...  Monat  ...  .  .  ...

 

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Geschäftskagebuch  und  Kostenregister.

Die  Überträge  beginnen  auf  Seitet

Anleitung.

In  das  Geschäftstagebuch  sind  alle  Einläufe  nach  der  Zeitfolge  des  Eingangs  unter  fortlaufenden

Nummern  sofort  einzutragen  Als  Einläufe  sind  auch  Entschließungen  (Beschlüsse,  Verfügungen  u.  s.  w.)
und  Urkunden  oder  Entwürfe  zu  solchen,  die  ohne  veranlassendes  Schriftstück  erlassen  oder  errrichtet
werden,  sowie  Ratserteilungen  und  Gutachten,  auch  wenn  diese  nicht  schriftlich  begehrt  werden,  zu
behandeln.  Dagegen  sind  Zustellungsurkunden  nicht  einzutragen.

Auf  jedem  Schriststück  ist  die  Nummer  anzugeben,  unter  welcher  dasselbe  in  das  Geschäftstagebuch
eingetragen  ist.

Der  Vollzug  der  Eintragung  ins  Kostenregister  ist,  soweit  ein  Kostenverzeichnis  zu  führen  ist,  in  diesem,
andernfalls  auf  dem  Aktenstück,  aus  dessen  Anlaß  die  Erhebung  erfolgt,  mit  Angabe  des  Jahres  und
des  Monats,  in  welchem,  und  der  Geschäftsnummer,  unter  welcher  die  Aufnahme  ins  Kostenregister
stattfand,  zu  vermerken.

Auch  auf  den  den  Beteiligten  in  Urschrift  auszufolgenden  Urkunden,  sowie  den  für  die  Beteiligten
bestimmten  Abschriften  und  Ausfertigungen  aus  Urkunden  sind  die  Geschäftsnummer,  unter  welcher
die  Kosten  in  des  Kostenregister  eingetragen  sind,  sowie  die  Kosten  selbst  zu  vermerken.

.  In  Spalte  2  ist  der  Betreff  möglichst  genau  anzugeben.  Insbesondere  sind  bei  den  in  Urschrift

auszufolgenden  Urkunden  und  dergleichen  die  Beteiligten  und  das  Rechtsgeschäft  genau  zu  bezeichnen.
Bei  Eintragung  von  Ratserteilungen  und  Gutachten  (§  51  Absatz  13  Rechtspolizeigesetz)  ist  die  Art
des  den  Gegenstand  der  Ratserteilung  oder  des  Gutachtens  bildenden  Rechtsgeschäfts  zu  bezeichnen.

Als  erledigt  ist  ein  Eintrag  anzusehen,  sobald  auf  denselben  eine  Verfügung  ergangen  ist,  mag  auch

das  Geschäft  selbst  durch  die  Verfügung  nicht  erledigt  sein.

Die  Eintragung  in  Spalte  6  muß  bei  den  in  Urschrift  auszufolgenden  Urkunden  erkennen  lassen,  ob

eine  ösfentliche  Urkunde  oder  ein  Entwurf  gefertigt  wurde,  und  ob  letterenfalls  unter  dem  Entwurf
die  Anerkennung  oder  Beglaubigung  von  Unterschriften  erfolgten,  serner  ob  mit  der  Beurkundung  des
Rechtsgeschäfts  die  Beurkundung  hinzutretender  Erklärungen  Dritter  (Kostengesetz  §  61  Absatz  5)  verbunden
  oder  ob  das  Geschäft  außerhalb  des  Amtslokals  (Kostengesetz  §  76)  vorgenommen  wurde,
und  welches  der  Gebührenmaßstab  (Wert  des  Gegenstandes  oder  sonstige  Bemessungsgrundlage)  ist.

In  die  Spalten  8  und  14  sind  die  Gebühren  für  Nebengeschäfte  der  in  Rechtspolizeigesetz  §  51

Absatz  1  a  bezeichneten  Art  (Nebengeschäfte  ohne  Verwaltung)  einzutragen.

Einträge  in  die  Spalten  13  und  14  erfolgen  nur,  soweit  erwachsene  Gebühren  in  das  Kostenregister

aufzunehmen  sind.

.  In  der  Spalte  15  sind  die  Gebühren  für  Nebengeschäfte  nach  Rechtspolizeigesetz  §  51  Absatz  lb,  #

(Verwaltungen)  anzugeben.

.  Wegen  des  monatlichen  Abschlusses  des  Geschäftstagebuchs  und  Kostenregisters  und  der  Übertragung

unerledigter  Einläufe  sind  die  Bestimmungen  in  §§  4  und  5  der  Tabellenvorschrist,  5§  155,  89  und
90  der  Gerichtskostenordnung  zu  beachten.

Formular  26  (zu  Gerichtskostenordnung  §  150).
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