Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

208

tionen  vorzunehmen,  und  die  im  Laufe  des  Jahrs  vorkommenden  Fenerstaͤtt-  Einrichtungen  2c.
zu  besorgen  hat,  ist  in  jedem  Oberamt  ein  tüchtiger  und  gut  praͤdicirter  Werkmeister  vom
Maurer:  oder  Steinhauerhandwerk  als  Ober-Feuerschauer  anzustellen.  Dieser  hat  die  Verbindlichkeit,
  alle  Jahr  zweimal  in  allen  Orten  des  Ober-Amts  eine  sorgfältige  Uneersuchung
sämtlicher  Häußer  anzustellen,  alle  Mängel  zu  notiren,  sein  Prorokoll  sofort  dem  Ober-Amt
vorzulegen,  daneben  aber  die  Abstellung  der  in  jedem  Ort  vorgefundenen  Mängel  und  Mißbräuche
  dem  Ortsvorstand  anzuzeigen,  und  wenn  sie  bis  zur  nächsten  Visstation  nicht  gehoben  sind,
dem  Oberamt  speciellen  Bericht  darüber  zu  erstatten.  ·-Als

  Belohnung  ist  demselben  nach  der  Groͤße  des  Oberamts  neben  Verrechnung  seiner
Reisekosten  und  Diaͤten,  wegen  deren  er  sich  uͤbrigens  durch  Attestate  des  Ortsvorstehers  uͤber
die  in  jedem  Ort  zugebrachte  Zeit  auszuweisen  hat,  ein  firer  Gehalt  aus  der  Amtspfleg-Kasse
auszusezen,  und  darüber  bei  dem  Königlichen  Ober-Landes-Oekonomie=  Collegium  die  Legitimation
  einzuholen.  -

In  dem  Wohnort  des  Ober-Feuerschauers  muß  die  Visitation  der  Haͤußer  und  Feuerstaͤtten
  dem  Werkmeister  eines  andern  Orts  uͤbertragen  werden.

F.)  Oeffentliche  Wächter.

I.)  Die  Hoch-,  Thurm-,  Nacht-,  Wind  und  Schaarwächter  in  Städten  und  Dörfern
  sollen  zu  fleissiger  Versehung  ihrer  Obliegenheiten  und  zu  schleuniger  Anzeige  von  Feuersgefahr
  angehalten  werden.  »

Insbesondere  haben  die  Thurmwaͤchter  alle  Viertelstunden  auf  allen  vier  Seiten  des  Thurms
einen  Umgang  zu  halten,  und  sich  genau  umzusehen,  ob  keine  Feuersgefahr  wahrzunehmen
sey,  auch  zum  Beweis,  daß  solches  geschehen,  jedesmal  durch  Rufen,  oder  Blasen  in  ein
Horn  ein  Zeichen  zu  geben.

II.)  Wo,  wie  es  an  einigen  Orten  der  Fall  ist,  nicht  einmal  Nachtwächter,  oder  wenn,
besonders  in  Städten  und  größern  Dorfschaften  keine  besondere  Windwächter  angestellt  sind,
seilen  dieselbe  unverzüglich  aufgestellt  werden,  und  zwar  für  den  Sommer  sowohl,  als  für  den

inker.

III.)  Bei  Kirchweyhen,  und  andern  dergleichen  Gelegenheiten  sollen  Schaarwächter
bestellt  werden.

G.)  Werlust  der  Brand-Kassen-Entschädigung.

Da  es  schon  deswegen  die  Pflicht  jedes  Hans-Eigenthümers  ist,  sein  Hauß  in  gutem
feuerfesten  Zustand  zu  erhalten,  und  mit  Feuer  und  Licht  vorschtig  umzugehen,  um  mit  gleichem
  Recht  auf  die  Wohlthat  der  Brandversicherungs=  Anstalt  Anspruch  machen  zu  können;  so
wird  hien  it  zugleich  festgesezt,  daß  im  Fall  ein  Brand  durch  die  Nichtbeobachtung  divser  Verordnungen,
  insoferne  nicht  der  J.  17.  der  Braudversicherungs-Ordnung  für  gewisse  Fälle  bereits
  bestimmte  Weisung  enthält,  entsteht,  der  Eigenthümer  des  Haußes,  worinn  dersfelbe
ausgebrochen  ist,  der  Brandkassen-Entschädigung  verlustig  seyn  solle.  Stuttgare,  den  #  #Zien
April  1808.

Königl.  Ober-Rezierung,  Ober-Polizei-Deparcement.