Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  —  1917  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  1917
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  Juli  1917  eintritt,


am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
  nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der
Austraggeber  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestaustrage
  schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des
Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung
  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses
Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf
der  Rückseite  des  Postprotestauftrages  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post
damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch
die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels
an  jälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen
Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
  zum  Postprolestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“
einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
  nämlich  do  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an
die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste
Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung
der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der
Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag,  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Feite  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrilt
  am  31.  Juli  1917  Goel.  B)  abläust,  auf  mehrere  vorhergehende

age  zu  verteilen.

2.  Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  30.  März  1917.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung