Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  97.

Haft=  und  Freilassungsbefehle  erläßt  der  in  der  Sache  zuständige  untersuchende  oder
erkennende  Richter.

So  lange  in  den  vor  höhere  Gerichte  gehörigen  Strafsachen  die  Voruntersuchung
nicht  zum  Abschluß  gediehen  ist  (vergl.  Art.  261,  262,  265),  hat  die  im  Abs.  1  bezeichnete
Befugniß  neben  dem  Untersuchungsrichter  die  Raths=  und  Anklagekammer.

Freilassungsbefehle  ist  letztere  in  schwurgerichtlichen  Fällen  auch  später  (vergl.  Art.
121  Ziff.  2)  zu  beschließen  befugt.

Art.  98.

Wenn  der  Untersuchungsrichter  den  Antrag  des  Staatsanwalts  auf  Erlassung  eines
Haftbefehls  nicht  begründet  findet,  der  Staatsanwalt  aber  auf  solchem  beharrt,  so  muß
Ersterer  binnen  24  Stunden  die  Raths=  und  Anklagekammer  um  Entscheidung  angehen.
Ist  der  Beschuldigte  vorgeführt,  so  bleibt  er  einstweilen  in  Verwahrung.

Art.  99.

Der  Untersuchungsrichter  kann  einen  von  ihm  erlassenen  Haftbefehl,  die  Füälle  des
Art.  90  Abs.  3  ausgenommen,  nur  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts  wieder  aufheben.

Er  darf  diese  annehmen,  wenn  binnen  3  Tagen  seit  der  an  den  Staatsanwalt  gelangten
  Anfrage  kein  Widerspruch  erfolgt.  Auch  kann  der  Staatsanwalt  im  Voraus
auf  Einholung  seiner  Einwilligung  verzichten.

Verweigert  der  Staatsanwalt  nach  Ansicht  des  Untersuchungsrichters  unbegründeter
Weise  seine  Zustimmung  zu  der  Freilassung,  so  muß  der  Letztere  binnen  24  Stunden
die  Entschließung  der  Raths=  und  Anklagekammer  einholen.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Untersuchungsrichter  Bedenken  trägt,  einem
Antrag  des  Beschuldigten  auf  Freilassung  zu  entsprechen,  und  Letzterer  Beschwerde  erhebt.

Ist  der  Haftbefehl  von  der  Raths=  und  Anklagekammer  erlassen,  so  bedarf  es  zur
Aufhebung  der  Haft  der  Zustimmung  des  Staatsanwalts  oder  eines  Beschlusses  der
Raths=  und  Anklagekammer.

Art.  100.

Findet  sich  der  Staatsanwalt  außer  Stand,  innerhalb  der  nächsten  8  Tage,  nachdem
  ihm  die  Akten  der  Voruntersuchung  gegen  einen  in  Haft  behaltenen  Beschuldigten
zugekommen  sind,  seine  Anträge  an  die  Raths=  und  Anklagekammer  zu  bringen  (Artikel
257,  259),  so  ist  er  verpflichtet,  die  Entschließung  der  letzteren  wegen  einstweiliger  Fortdauer
  der  Haft  einzuholen.