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Art. 97.
Haft= und Freilassungsbefehle erläßt der in der Sache zuständige untersuchende oder
erkennende Richter.
So lange in den vor höhere Gerichte gehörigen Strafsachen die Voruntersuchung
nicht zum Abschluß gediehen ist (vergl. Art. 261, 262, 265), hat die im Abs. 1 bezeichnete
Befugniß neben dem Untersuchungsrichter die Raths= und Anklagekammer.
Freilassungsbefehle ist letztere in schwurgerichtlichen Fällen auch später (vergl. Art.
121 Ziff. 2) zu beschließen befugt.
Art. 98.
Wenn der Untersuchungsrichter den Antrag des Staatsanwalts auf Erlassung eines
Haftbefehls nicht begründet findet, der Staatsanwalt aber auf solchem beharrt, so muß
Ersterer binnen 24 Stunden die Raths= und Anklagekammer um Entscheidung angehen.
Ist der Beschuldigte vorgeführt, so bleibt er einstweilen in Verwahrung.
Art. 99.
Der Untersuchungsrichter kann einen von ihm erlassenen Haftbefehl, die Füälle des
Art. 90 Abs. 3 ausgenommen, nur mit Zustimmung des Staatsanwalts wieder aufheben.
Er darf diese annehmen, wenn binnen 3 Tagen seit der an den Staatsanwalt gelangten
Anfrage kein Widerspruch erfolgt. Auch kann der Staatsanwalt im Voraus
auf Einholung seiner Einwilligung verzichten.
Verweigert der Staatsanwalt nach Ansicht des Untersuchungsrichters unbegründeter
Weise seine Zustimmung zu der Freilassung, so muß der Letztere binnen 24 Stunden
die Entschließung der Raths= und Anklagekammer einholen.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Untersuchungsrichter Bedenken trägt, einem
Antrag des Beschuldigten auf Freilassung zu entsprechen, und Letzterer Beschwerde erhebt.
Ist der Haftbefehl von der Raths= und Anklagekammer erlassen, so bedarf es zur
Aufhebung der Haft der Zustimmung des Staatsanwalts oder eines Beschlusses der
Raths= und Anklagekammer.
Art. 100.
Findet sich der Staatsanwalt außer Stand, innerhalb der nächsten 8 Tage, nachdem
ihm die Akten der Voruntersuchung gegen einen in Haft behaltenen Beschuldigten
zugekommen sind, seine Anträge an die Raths= und Anklagekammer zu bringen (Artikel
257, 259), so ist er verpflichtet, die Entschließung der letzteren wegen einstweiliger Fortdauer
der Haft einzuholen.