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8 24.
Für die Zwangsversteigerung von Grundstücken der im § 23 Abs. 1 näher bezeich-
neten Art gelten bis zur völligen Wiederherstellung des betreffenden Grundbuchblatts
folgende besondere Bestimmungen:
Vor erfolgter völliger Wiederherstellung des Grundbuchblatts darf die Zwangs-
versteigerung in ein Grundstück angeordnet werden, wenn in Betreff desselben die noch
nicht umgeschriebenen Eintragungen im bisherigen Güterbuch, oder die umgeschriebenen
Eintragungen im neuen Grundbuch erhalten geblieben sind, oder wenn durch Urkunden
glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner Eigentümer des Grundstücks ist.
Nach Eingang des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts um Eintragung der Anord-
nung der Zwangsversteigerung in das Grundbuch hat das Grundbuchamt dem bestellten
Kommissär eine beglaubigte Abschrift der erhalten gebliebenen Teile des Grundbuchblatts
und ferner eine beglaubigte Abschrift der sämtlichen auf das betreffende Grundstück
bezüglichen, dem Grundbuchamt vorliegenden Urkunden, Ermittlungen und Verhandlungen
mitzuteilen.
Der Versteigerungstermin darf erst nach der völligen Wiederherstellung des Grund-
buchblatts bestimmt werden.
8 25.
Bis zur völligen Wiederherstellung des Grundbuchblatts für ein Grundstück ist die
Einsicht der auf dieses Grundstück bezüglichen Ermittlungsakten des Grundbuchamts
jedem zu gestatten, gegen dessen rechtliches Interesse an derselben ein Bedenken nicht
obwaltet.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 1. November 1904.
Wilhelns.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.