458 Die einzelnen Fälle der Eigenthümerhypothek. * 109.
dahin führt, bei Unwirksamkeit der Hypothek, z. B. wegen mangelnder
Einigung, wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des dinglichen Vertrages
den vorhandenen formalen Bestand zu Gunsten des Eigenthümers
aufrecht zu erhalten.
Man vergegenwärtige sich, daß an sich nach § 1192 B. G.B. die
Bestimmung des § 1163, Abs. 1 seinem Wortlaute nach auf die
Grundschuld nicht Anwendung finden kann, da diese eine Forderung
nicht voraussetzt und § 1163 nur von der Nichtentstehung der Forderung
spricht. Hiernach müßte man zu dem Resultat gelangen, wegen
Nichtanwendbarkeit des § 1163 in dem Falle, daß die Grundschuld
unwirksam ist, den Eintritt einer Eigenthümergrundschuld abzulehnen.
Mit Recht aber hat Dernburg ?) darauf hingewiesen, daß ein solches
Resultat unannehmbar wäre und sich unbedingt für den Uebergang
der Grundschuld auf den Eigenthümer ausgesprochen. Dieser Ansicht
ist beizutreten. Was für die Grundschuld gilt, muß auch für die
Hypothek gelten, da in Bezug auf die Eigenthümerhypothek ein Unterschied
zwischen den einzelnen Grundstücksbelastungen nicht gemacht
wird. Man muß davon ausgehen, daß in den einzelnen Thatbeständen
des B. G.B. betreffs der Entstehung der Eigenthümerhypothek der
Grundsatz der festen Priorität zu erkennen ist, und daß jede formell
eimmal bestellte Grundkreditbelastung event. dem Eigenthümer zusteht.
Von diesem Standpunkt aus bedarf es nicht erst einer analogen Anwendung
des Abs. 1 § 1163 auf den Fall der dinglichen Unwirksamkeit
der Hypothek, vielmehr ist davon auszugehen, daß in jeder
Begründung einer Grundkreditbelastung für einen
Dritten der Wille des Eigenthümers auf event. Bestellung
der Post als Eigenthümergrundschuld enthalten ist. (Val.
§ 1196 B. G. B.) Selbst wenn dieser Wille bei der Entstehung einer
nur sormalen Hypothek nicht vorhanden gewesen sein konnte, wie z. B.
bei einer versehentlich für einen Dritten eingetragenen Hypotheb so
kann er doch nach der Eintragung dem Grundbuchamt gegenüber
erklärt, und dadurch die Hypothek als Eigenthümergrundschuld wirksam
gemacht werden.)) (Vgl. 8§ 1196, Abs. 2, 879 Abs. 2 140 B. G.B.
") Val. Bd. III, § 220 unter Nr. 3, S. 604.
!) Vgl. auch Schilde, die Unrichtigkeit des Grundbuchs, S. 31, 32;
Neumann Anm. 3 zu § 1196 läßt zwar die der Eigenthümerhypothek des
B. G. B. zu Grunde liegende Tendenz für die Aufrechterhaltung einer solchen Eintragung
der Eigenthümergrundschuld sprechen, leitet aber aus § 1196 B. G.B.
Bedenken gegen diese Auffassung her, ohne sie näher zu bezeichnen.