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dienst oder als Rechtsanwalt an dem den Angestellten als Wohnsitz angewie-
senen Orte erworben.
Art. 22.
Die Erwerbung des Bürgerrechts setzt voraus:
1) eine physische Person,
2) rechtliche Selbstständigkeit,
3) den Besitz der Staatsangehörigkeit im Großherzogthum,
4) den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion noch
durch sonstige persönliche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung und
Verpflichtung zu Gewinnung des Bürgerrechts gemacht.
Art. 23.
Die Bedingungen der Verleihung des Bürgerrechts (Art. 21) sind:
1) eine selbstständige Nahrung, mag dieselbe auf Grundbesitz, Kapitalbesitz,
2
Rentenbezug, Gewerbebetrieb, Bedienstigung oder auf andern Erwerbs-
quellen beruhen,
Ansässigkeit im Gemeindebezirk oder ein unmittelbar vorausgegangener
zweijähriger Aufenthalt in demselben. Die Ansässigkeit und der Aufent-
halt in einem der eximirten Gutsbezirke (Art. 3) von Seiten ihrer,
der betreffenden Gemeinde zugewiesenen Bewohner wird der Ansässigkeit
und dem Aufenthalte im Gemeindebezirk in dieser Beziehung gleich-
geachtet.
Art. 24.
Eine selbstständige Nahrung ist insbesondere dann nicht vorhanden, wenn
der Aufzunehmende
a) öffentliche Unterstützung bezieht oder im Laufe der letzten zwei Jahre be-
zogen hat,
b) im Konkurfe befangen ist.
Art. 25.
Für Verleihung des Bürgerrechts dürfen nur die gesetzlichen Sporteln
und etwaigen Verläge, für Begründung des Bürgerrechts durch Anstellung nur
die etwaigen Verläge berechnet werden.
Die Erhebung eines Bürgergeldes oder einer Abgabe zur Armenkasse oder