Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Die  auf  die  Wahlbezirke  IX  und  X  bezüglichen  Bestimmungen  erhalten  folgende
veränderte  Fassung:

„Wahlbezirk  IX.
die  Parochieen  der  Ephorie  Leipzig  I  bis  auf  Weiteres  mit  Ausschluß  der  Parochieen:
  Connewitz,  Eutritzsch,  Gohlis,  Kleinzschocher,  Lindenau,  Lößnig,  Plagwitz,
Reudnitz,  Thonberg;

Wahlbezirk  X.

die  sämmtlichen  Parochieen  der  Ephorie  Leipzig  II
und  bis  auf  Weiteres  die  Parochieen  der  Ephorie  Leipzig  I:  Connewitz,  Eutritzsch,
Gohlis,  Kleinzschocher,  Lindenau,  Lößnig,  Plagwitz,  Reudnitz,  Thonberg.“

Für  den  Zusammentritt  der  fünften  ordentlichen  evangelisch-lutherischen  Landessynode
ist  die  Woche  nach  Pfingsten  des  laufenden  Jahres  in  Aussicht  genommen  und  wird
deshalb,  sowie  wegen  Ernennung  von  Kommissarien  zur  Veranstaltung  der  für  dieselbe  sich
nöthig  machenden  Ergänzungswahlen  weitere  Verordnung  ergehen.

Dresden,  den  1  4.  Januar  1891.

Evangelisch-lutherisches  Landesconsistorium.

v.  Berlepsch.
Vogel.

 

 

Nr.  9.  Verordnung,

eine  Abänderung  des  Regulativs  für  die  theologischen  Prüfungen  in
Leipzig  betreffend;

vom  20.  Dezember  1890.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  auf  Vortrag  der  Prüfungskommission
  und  im  Einverständnisse  mit  dem  evangelisch-lutherischen  Landesconsistorium
  die  §§  17,  20  und  24  des  Regulativs  für  die  theologischen  Prüfungen  in  Leipzig
vom  21.  Februar  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  28  flg.),  wie  folgt,  abzuändern  beschlossen:

§  17.
Gegenstände  der  schriftlichen  Prüfung.
Die  schriftliche  Prüfung  besteht  darin,  daß  die  Examinanden
a)  eine  Predigt,