Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

S  254  20

Der  Aufsichtsrat  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Die
Beschlußfassung  erfolgt  durch  einfache  Stimmenmehrheit.

Die  Mitglieder  haben  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden  der  Sitzung.  Bei  Stimmengleichheit  bei  vom  Aufsichtsrat  vorzunehmenden  Wahlen
entscheidet  das  Los.

Die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrats  werden  in  der  Regel  in  Sitzungen  gefaßt.  Nach  dem
Ermessen  des  Vorsitzenden  kann  ausnahmsweise  ein  Beschluß  auch  durch  briefliche  oder  telegraphische
Abstimmung  herbeigeführt  werden.  Geschieht  dies,  so  ist  Stimmeneinheit  der  sämtlichen  in  Europa
anwesenden  Aufsichtsratsmitglieder  erforderlich  mit  der  Maßgabe,  daß  unter  allen  Umständen  mindestens
die  Mehrheit  der  Aufsichtsratsmitglieder  befragt  werden  muß.  Auch  hat  im  Falle  der  brieflichen
oder  telegraphischen  Abstimmung  der  Vorsitzende  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  gemäß  §  65  bestellte
  Kommissar  seine  Aufsicht  wahrzunehmen  vermag.

Über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Aufsichtsrats  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
welches  der  Vorsitzende  der  Sitzung  und  wenigstens  ein  Mitglied  zu  unterzeichnen  haben.

§  40.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  auf  Beschluß  des  Aufsichtsrats  verpflichtet,  an
seinen  Sitzungen  teilzunehmen.

§  41.  Der  Aufsichtsrat  hat  die  gesamte  Geschäftsführung  zu  überwachen.  Er  kann  insbesondere
  jederzeit  von  dem  Vorstande  Bericht  über  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  verlangen
und  durch  den  Vorsitzenden  oder  einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder,  auch  durch  dritte
Sachverständige,  die  Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft  einsehen  und  prüfen  sowie  den  Bestand
der  Gesellschaftskasse  und  die  sonstigen  Bestände  an  Aktiven  untersuchen.

Der  Aussichtsrat  vertritt  die  Gesellschaft  bei  der  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  mit  den
Vorstandsmitgliedern  sowie  bei  Rechtsstreitigkeiten  mit  denselben.

Insbesondere  steht  dem  Aufsichtsrat  Beschluß  zu:

1.  über  die  Stellungnahme  zu  den  Vorschlägen  des  Vorstandes,  betreffend  die  zusammen
mit  dem  jährlichen  Geschäftsbericht  der  ordentlichen  Hauptversammlung  vorzulegenden
Jahresbilanz,  und  zu  Vorschlägen  über  die  Verwendung  und  Verteilung  von  üÜberschüssen
unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  des  §  59  sowie  über  die  Anlegung  und  Verwaltung
  von  Reservefonds  und  von  Geldern,  die  zum  Geschäftsbetriebe  nicht  erforderlich
  sind;

2.  über  Voranschläge  der  laufenden  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Gesellschaft  sowie  über

besondere  Ausgaben,  soweit  diese  im  einzelnen  Falle  mehr  als  5000  Mark  betragen;
über  Einforderungen  von  Einzahlungen  auf  die  Anteile  der  Gesellschaft;

Über  die  Grundsätze,  nach  welchen  Grundstücke  zu  erwerben,  nutzbar  zu  machen,  zu  veräußern

  oder  zu  verpachten  sind;

5.  über  die  Errichtung  von  Neuanlagen  und  Zweigniederlassungen;

6.  über  die  Ernennung  und  Anstellung  von  Vorstandsmitgliedern,  Prokuristen  und  über  die
Genehmigung  der  Anstellung  von  solchen  Beamten,  welche  ein  jährliches  Gehalt  von
mehr  als  5000  Mark  oder  Tantieme  bzw.  Prämien  erhalten,  oder  auf  länger  als
vier  Jahre  angestellt  werden  sollen,  und  der  mit  solchen  abzuschließenden  Verträge  sowie
ihrer  Entlassung.

§  42.  Alle  schriftlichen  Erklärungen  des  Aussichtsrats  sind  rechtsgültig,  wenn  sie  die
Unterschrift  „Der  Aufsichtsrat  der  Deutschen  Holz-Gesellschaft  für  Ostafrika"  und  die  Namensunterschrift
  des  Vorsitzenden  oder  eines  Stellvertreters  tragen.

§  43.  Den  Aufsichtsratsmitgliedern  werden  die  aus  der  Wahrnehmung  ihres  Amtes  entspringenden
  Auslagen  ersetzt.  Ferner  erhält  der  Aufsichtsrat  den  in  §  59  festgesetzten  Gewinnanteil,
über  dessen  Verteilung  unter  die  einzelnen  Mitglieder  er  selbst  (mit  Berücksichtigung  der  von  den
einzelnen  Mitgliedern  geleisteten  Arbeit  für  die  Gesellschaftsinteressen)  beschließt.

Für  eine  außerordentliche  Tätigkeit  einzelner  Mitglieder,  z.  B.  bei  Vertretung  abwesender
oder  behinderter  Vorstandsmitglieder,  kann  der  Aufsichtsrat  die  Gewährung  einer  besonderen  Vergütung
  beschließen.  ,  .

Die  Hauptversammlung  kann  festsetzen,  daß  den  Aufsichtsratsmitgliedern  feste  jährliche  Vergütungen
  gezahlt  werden,  welche  als  Unkosten  zu  verbuchen  sind.

Die  Vorschriften  über  die  Haftung  des  Vorstandes  finden  auf  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats
entsprechende  Anwendung.

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