Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

256  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

die  Regierung,,  in  deren  Bezirk  sie  fungiren,  und  für  die  in  Berlin  oder  im
Auslande  fungirenden,  die  Regierung  in  Potsdam.

§.  261,).  Die  Zuständigkeit  der  Provinzialbehörden  kann  von  dem  Staats-Ministerium
  auf  einzelne  Kategorien  solcher  Beamten  ausgedehnt  werden,  welche
von  den  Ministern  ernannt  oder  bestätigt  werden,  aber  nicht  zu  den  etatsmäßigen
  Mitgliedern  einer  Provinzialbehörde  gehöen.  4  #

§.  27.  Für  den  Fall,  daß  bei  der  zuständigen  Disziplinarbehörde  die
beschlußfähige  Anzahl  von  Mitgliedern  nicht  vorhanden  ist,  oder  wenn  auf
den  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  der
Disziplinarhof  das  Vorhandensein  von  Gründen  anerkennt,  aus  welchen  die
Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarbehörde  bezweifelt  werden  kann,
tritt  eine  andere  durch  das  Staatsministerium  substituirte  Disziplinarbehördean
  deren  Stellee).  ,„  Z  ...  ..

§.  28.  Streitigkeiten  über  die  Kompetenz  der  Disziplinarbehörden  als
solcher  werden  von  dem  Staatsministerium,  nach  Vernehmen  des  Gutachtens
des  Disziplinarhofes,  entschieden  5.

1)  Durch  St.  M.  B.  23.  Aug.  1853  (M.  Bl.  S.  227)  ist  die  Zuständigkeit
der  Provinzialbebörden  als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz
(5.  24  Nr.  2  h.  t.)  auf  folgende  Kategorien  von  Civilbeamten  ausgedehnt
worden:

I.  auf  alle  bei  dem  Königl.  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  angestellten  oder  demselben
untergeordneten  Beamten,  welche  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt  oder  bestätigt
  worden,  mit  Ausnahme  der  Assessoren,  Inspektoren  und  Polizeihauptleute;

II.  auf  alle  von  dem  Kgl.  Finanzministerium  ernannten  oder  bestätigten,  nicht
zu  den  etatsmäßigen  Mitgliedern  der  Provinzialbehörden  gehörigen  Beamten  der
Königlichen  Domänen-,  Forst=  und  Steuerverwaltung,  jedoch  mit  Ausnahme  der
Forstinspektionsbeamten,  der  Ober-Zoll-,  der  Ober-Steuer=  und  der  Ober-Salz-Magazin-Inspektoren,
  der  Büreau-Vorsteher  bei  den  Provinzial  =  Steuer-Verwaltungen,  des
Rendanten  bei  der  Provinzial-Steuerkasse  zu  Berlin,  der  Kataster-Büreau-  Vorsteher
in  der  Rheinprovinz  und  in  Westfalen  und  der  Hypothekenbewahrer  in  der  Rheinprovinz:

III.  (die  Nr.  III  betrifft  nur  Unterbeamte  der  Militär-Intendanturen);

IV.  auf  die  von  dem  Königl.  Kriegsministerium  ernaunten  oder  bestätigten  Garnison-Schullehrer
  bei  welchen  die  Provinzial-Schulkollegien  als  entscheidende  Disziplinarbehörden
  erster  Instanz  eintreten;

V.  auf  alle  von  dem  Minister  für  Handel  2c.  im  Ressort  der  Bau=  sowie  der
Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung  ernannten  oder  bestätigten  Beamten,  jedoch
mit  Ausnahme  der  Ober-Bauinspektoren,  der  Direktoren  und  Mitglieder  der  Bergämter,
  der  Betriebsdirigenten  der  Hüttenwerke  und  Salinen,  nämlich  der  Ober-Hütten-Inspektoren,
  Salinen=  und  Salzamtsdirigenten  und  der  Ober-Bergamts-Hauptkassen-Rendanten
  —

desgleichen  durch  St.  M.  B.  16.  März  1854  (M.  Bl.  S.  75)  ausgedehnt  auf
die  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden  angestellten  pensionsberechtigten  Feldmesser;
auf  die  Beamten  der  höheren  landwirthschaftlichen  Lehranstalten,  mit  Ausschluß  der
Lehrer  an  diesen  Instituten;  auf  die  Beamten  an  den  Staatsgestüten  mit  Ausschluß
der  Landstallmeister  und  der  selbständigen  Gestütsvorsteher  —

desgleichen  durch  St.  M.  B.  30.  Mai  1864  (M.  Bl.  S.  137)  auf  alle  im
Bereiche  der  Straf.Anstalts.  und  Gefängniß-Verwaltung  angestellten  Inspektoren,
Verwalter,  Rendanten  und  Büreaugehülfen,  zu  deren  Anstellung  eine  von  dem  Minister
des  Innern  ausgehende  Ernennung,  Bestätigung  oder  Genehmigung  erforderlich  ist,
mit  Ausnahme  der  Direktoren  und  Ober-Inspektoren  —

desgleichen  durch  St.  M.  B.  5.  Nov.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  24)  auf  die  der.
landwirthschaftlichen  Verwaltung  angehörigen  Fischmeister  und  Fischkieper.

*)  Bestreitet  der  Angeschuldigte  die  Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarbehörde,
  so  ist  über  sein  Perhorrescenzgesuch  durch  den  Disziplinarhof  zu  entscheiden,
bevor  in  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  selbst  eingetreten  werden
kann,  Beschl.  des  Disziplinarhofes  30.  Juni  1888  (St.  M.  1239).

1)  Die  Verwaltungsgerichte  haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrzu
nehmen,  E.  O.  V.  V.  41.  In  dem  Disziplinarverfahren  vor  ihnen  gelten  bezüglich
der  Ablehnung  und  Ausschließung  der  Gerichtspersonen  sinngemäß  die  Vorschriften
der  bürgerlichen  Gesetze,  E.  O.  V.  XVI.  395.