1916 11
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1916.
Inhalt= Gesetz über die Ergänzung bes Einkommenstenergesetzes vom 28. Juni 1%½. S. S u.
— Ministerial- Fechu über eine #nderung der Unterweisung für die
Standesbeamten. S. 15.
VI. Gesetz
vom 26. Februar 1916
über die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913
(Ges.-S. S. 213).
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Anrnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
I. Abschnitt.
Art. 1.
Das Einkommen einer nach den §§ 2 und 3 des Einkommenstenergesetzes vom
28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 248) einkommenstenerpflichtigen natürlichen oder juristischen
Person ist zur Einkommenstener in voller Höhe auch dann zu veranlagen,
wenn die Einkommensquelle, aus der das Einkommen oder ein einzelner Einkommensbestandteil
geslossen ist, bei Beginn des Steuerjahres, für das die Veranlagung
erfolgt, und wenn die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkt an
staltsindet, in diesem Zeitpunkte nicht mehr besteht.
Ausgegeben in Mudolstadt aom 4. März 1%½
Föstl. Schwoar)zb., Rudollt. Gesensommlung I.XNVu