Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916  11

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

3.  Stück  vom  Jahre  1916.

Inhalt=  Gesetz  über  die  Ergänzung  bes  Einkommenstenergesetzes  vom  28.  Juni  1%½.  S.  S  u.
—  Ministerial-  Fechu  über  eine  #nderung  der  Unterweisung  für  die
Standesbeamten.  S.  15.

VI.  Gesetz
vom  26.  Februar  1916

über  die  Ergänzung  des  Einkommensteuergesetzes  vom  28.  Juni  1913
(Ges.-S.  S.  213).

Wir  Günther,
von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,
Herr  zu  Anrnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:
I.  Abschnitt.
Art.  1.
Das  Einkommen  einer  nach  den  §§  2  und  3  des  Einkommenstenergesetzes  vom
28.  Juni  1913  (Ges.-S.  S.  248)  einkommenstenerpflichtigen  natürlichen  oder  juristischen
  Person  ist  zur  Einkommenstener  in  voller  Höhe  auch  dann  zu  veranlagen,
wenn  die  Einkommensquelle,  aus  der  das  Einkommen  oder  ein  einzelner  Einkommensbestandteil
  geslossen  ist,  bei  Beginn  des  Steuerjahres,  für  das  die  Veranlagung
  erfolgt,  und  wenn  die  Veranlagung  von  einem  späteren  Zeitpunkt  an
staltsindet,  in  diesem  Zeitpunkte  nicht  mehr  besteht.
Ausgegeben  in  Mudolstadt  aom  4.  März  1%½
Föstl.  Schwoar)zb.,  Rudollt.  Gesensommlung  I.XNVu