Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 3000 Rp., mit Haft 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Auf die Geldstrafe kann auch neben der Freiheits- 
strafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel 
Anwendung. 
§ 7. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den einzelnen Bezirken wird 
gleichzeitig mit der Angabe der Viehtreibewege im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben werden. 
Daressalam, den 27. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika. 
Vom 27. Februar 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (R. G. Bl. 1900 S. 813), des § 5 der Ver- 
fügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und des § 13 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 26. November 1895 (Beil. zu Nr. 23 des Kol. Bl.) wird hiermit mit 
Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, 
was folgt: 
§* 1. Walderzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die Erzeugnisse von geschlossenen 
oder nicht geschlossenen Waldbeständen, wie auch von einzelnen Bäumen, von Busch= und Strauchwerk, 
von Bambus, Palmen, Schlinggewächsen, Kräutern, Gräsern, insbesondere Holz, Rinde, Faserstoffe, 
Harz, Gummi, Kautschuk, Blätter, Blüten, Früchte. 
§ 2. Auf in Besitz genommenem Kronland steht die Gewinnung von Walderzeugnissen 
nur demjenigen zu, dem die Nutzung des Landes seitens des Gouvernements überlassen worden ist 
(§§ 6 bis 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. November 1895). 
In Waldreservaten ist die Gewinnung von Walderzeugnissen dem Fiskus vorbehalten. 
§ 3. Auf noch nicht in Besitz genommenem (herrenlosem) Kronland (§ 1 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 26. November 1895) ist die Gewinnung von Walderzeugnissen vorbehaltlich nach- 
stehender Bestimmungen ( 4) jedermann gestattet. 
§ 4. Auf dem in § 3 bezeichneten Kronlande kann der Gouverneur: 
a) durch öffentliche Bekanntmachung die Gewinnung der in § 1 aufgeführten Walderzeugnisse 
mit einer Gebühr belegen, 
b) für die Art und Weise der Gewinnung bestimmter Walderzeugnisse besondere Vorschriften 
erlassen oder die Gewinnung an besondere Bedingungen, insbesondere an die der Wiederauf- 
forstung knüpfen, 
c) die Gewinnung von Walderzeugnissen jeglicher Art auf bestimmten Gebieten oder be- 
stimmter Art allgemein verbieten, 
d) einzelnen Unternehmern auf bestimmten Gebieten die ausschließliche Gewinnung von 
Walderzeugnissen unter besonderen Bedingungen gestatten. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die auf 
Grund des § 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Rup. oder mit Haft 
bestraft, auch kann neben der Haft zugleich auf Geldstrafe erkannt werden. Die zur Begehung der 
Zuwiderhandlung verwendeten Werkzeuge und Geräte und die widerrechtlich gewonnenen Wald- 
erzeugnisse können eingezogen werden. 
Gegen Eingeborene und ihnen gleichgestellte Farbige kommen wegen der bezeichneten Zu- 
widerhandlungen die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) 
zulässigen Strafmittel zur Anwendung. 
§ 6. Die Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Waldschutzverordnung vom 9. September 1904 (Kol. Bl. S. 653, L. G. 
Nachtrag III, S. 117) außer Kraft. 
Daressalam, den 27. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg.
	        
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