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Kunst, die Bestimmungen der in Abänderung oder Ergänzung dieser Übereinkunft getroffenen Abkommen
sowie die Vorschriften der zur Ausführung der Uübereinkunft erlassenen Gesetze und Verordnungen
finden in den Schutzgebieten Anwendung.
§* 2. Die Anwendung der im #§ 1 bezeichneten Bestimmungen unterliegt, soweit nicht
Staatsverträge Platz greifen, den in den §§ 1, 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 225) festgesetzten Einschränkungen. Insoweit nach diesen Vorschriften das Inkrafttreten
der Berner Ubereinkunft als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen der des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung maßgebend. Von letzterem Zeitpunkt an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen vier
Jahre lang gestattet und die Abstempelung binnen drei Monaten zu bewirken.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Neues Palais, am 15. Oktober 1908.
(L. S.) Wilbelm.
Fürst von Bülow.
Allerhöchster Erlaß, betr. die Genehmigung zur Eerklärung des Beitritts für die
deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst.
Vom 15. Oktober 1908.
Auf Ihren Bericht vom 14. Oktober d. Is. will Ich hierdurch genehmigen, daß gemäß
Artikel 19 der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen übereinkunft, betreffend die Bildung
eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, für die deutschen
Schutzgebiete der Beitritt zu dem Verband erklärt werde.
Neues Palais, den 15. Oktober 1908.
Wildelm.
An den Reichskanzler. Fürst von Bülow.
Bekonntmachung des Reichskanzglers, betr. den Beitritt für die deutschen Schutzgebiete
Fu dem internationalen Verbande zum SÖSchutze von Werken der Citeratur und Kunst.
Vom 14. November 1908.
Auf Grund der in dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. Oktober d. Is. enthaltenen Genehmi-
gung ist für die deutschen Schutzgebiete der Beitritt zu dem internationalen Verbande zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst erklärt worden.
Berlin, den 14. November 1908.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Aus-
wärtigen Kmte und der Botschaft der Französischen Repubük in Beriin vom 13./14. o-
vember 1908 über den Betitritt der deutschen Schutzgebiete und der französischen
Kolonien zu der deutsch-französischen Ubereinkunft, betr. den Schutz an Werken der
Literatur und Kunst und an photographien, vom 8. Hpril 1907 (Reichs-Gesetsbl. S. 419ff.)
Vom 20. November 1908.
Zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin
hat der nachstehende Notenwechsel stattgefunden.
Berlin, den 20. November 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Kiderlen-Waechter.