Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Antrages,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse
oder  auf  Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

g.  8.

Von  der  Zahlung  der  Gerichtsgebühren  sind  befreit:

1)  der  Fiskus  des  Deutschen  Reichs  und  des  Preußischen  Staates,  sowie
alle  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche  für  Rechnung  des  Reichs
oder  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt  sind;

2)  alle  öffentlichen  Armen-,  Kranken-,  Arbeits=  und  Besserungsanstalten
und  Waisenhäuser;  ferner  milde  Stiftungen  /  insofern  solche  nicht  einzelne
Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen  oder  in  bloßen  Studien-Stipendien
  bestehen,  sowie  endlich  die  Gemeinden  in  Armenangelegenheiten;

3)  alle  öffentlichen  Volksschulen;

4)  alle  öffentlichen  gelehrten  Anstalten  und  Schulen,  Kirchen,  Pfarreien,
Kaplaneien,  Vikarien  und  Küstereien,  jedoch  nur  insoweit,  als  nach  dem
Zeugnisse  der  zuständigen  Staatsbehörde  die  Einnahmen  derselben  die
etatsmäßige  Ausgabe  einschließlich  der  Besoldung  oder  des  statt  dieser
überlassenen  Nießbrauchs  nicht  übersteigen;  insoweit  jedoch  eine  Angelegenheit
  zugleich  solche  Ansprüche  betrifft,  welche  lediglich  das  zeitige
Interesse  der  für  ihre  Person  zur  Nutzung  des  betreffenden  Vermögens
Berechtigten  berühren,  haben  letztere  die  auf  ihren  Theil  verhältnißmäßig
fallenden  Kosten  zu  tragen;

5)  Militärpersonen  rücksichtlich  der  von  ihnen  bei  der  Mobilmachung  errichteten

  einseitigen  und  wechselseitigen  letztwilligen  Verfügungen,  sowie

der  Zurücknahme  derselben.  Die  Eröffnung  dieser  Verfügungen  erfolgt
gebührenfrei  auch  sind  Anträge  auf  Todeserklärung  der  im  Kriege
vermißten  Militärpersonen  gebührenfrei  zu  bearbeiten;

Privatunternehmungen,  welche  nicht  auf  einen  besonderen  Geldgewinn

der  Unternehmer  gerichtet  sind,  sondern  einen  gemeinnützigen,  nicht

auf  einzelne  Familien  oder  Korporationen  beschränkten  Zweck  haben,
sofern  denselben  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmung  Gebührenfreiheit
bewilligt  ist.  Die  bisher  solchen  Unternehmungen,  z.  B.  Pensionsund
  Versicherungsanstalten,  Bürger-Rettungsinstituten,  gemeinnüzigen

Aktienbaugesellschaften  u.  s.  w.  bereits  bewilligten  Befreiungen  bleiben

in  Kraft.  Wenn  in  einzelnen  Fällen  die  Befreiung  zweifelhaft  ist,  so

ist  darüber  gemeinschaftlich  von  den  Ministern  der  Finanzen  und  der

Justiz  zu  entscheiden.

Die  einem  Betheiligten  bewilligte  Befreiung  soll  in  keinem  Falle  einem
anderen  Betheiligten  zum  Nachtheile  gereichen.

 

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S.  9.

Die  Gebührenfreiheit  entbindet  nicht  von  der  Zahlung  der  baaren  Auslagen.
  Bei  den  besonderen  Anordnungen  über  die  Kostenfreiheit  bei  der  ersten
Anlegung  der  Grundbücher  behält  es  sein  Bewenden.

(r.  9751)