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3. Art.
Diese General, Administratlon lößt sich
auf:
1) in Distrikts-,
2) in Kreis-, und
3) in Central-Administrationen.
4. Art.
Die Ministerial-Sektion bestehr:
1) aus einem Vorstande, zugleich geheimen
Referendär des Ministeriums des Innern;
2) aus zwei Central-Räthen, und vier Assessoren;
3) aus vier Rechnungskommissären;
aus einem Ober: Bankommissär, welchem
die zwei Lokal: Bau= Inspektoren,
mit einem Bau-Geometer, und einem
Bauzeichner, beigegeben sind;
5) aus einem Ober-Registrator, und zwei
Registratoren: .
6) aus einem expedirenden Sekretär, mit
der Kanzlei, und einer lithographischen
Offzin;
5) aus der Dienerschaft.
5. Art.
Die Distrikts-Administrationen bestehen:
I. Für das Stistungs-Vermögen:
1) aus königlichen Seiftungs= Administratoren,
und zwar:
a. aus allgemeinen, und
b. aus besonderen;
2) aus Patrimonial-Stiftungs-Abministratoren;
3) aus isolirten Stiftungs-Administratoren,
und zwar:
a. für Familien= und
b. für Privat-Sriftungen.
II. Für das Kommunal:-Vermäögen:
4) aus Kommunal-Administratoren.
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6. Art.
Die Kreis-Administrationen werden gebildet:
1) aus dem General-Kreis= Kommissär;
2) aus dem Kreis-Kanzlei-Direktor, mit
einem Administrationsrathe;
3) aus dem Kreis-Bauinspektor;
4) aus vier Rechnnngs-Kommissaͤren, und
zwei Rechnungs-Gehilfen;
5) aus einem Sekretaͤr, einem Registratot,
drei Kanzellisten, und einem Dienet.
7. Art.
Die Central-Administrationen sind in der
Central: Stiftungs= Kasse vereiniget, welche
besteht:
1) aus einem Central-Kassier;
a) auß zwei Buchhaitern;
3) aus einem Kanzellisten und einem Diener.
8. Art.
Der Vorstand der Ministerial-Sektion,
der Central-Rath, und Assessor, der Ober-Bankommissär,
der Central-Kassier, der
Administrationsrath, und der Sriftungs-Administrator
erhalten unmittelbar königliche
Nominations-Dekrete, das gesamte öbrige
Personal erhält nach Verhältniß seiner Unterordnung
entweder von der Ministerial-Sektion
oder von dem General: Kemmissariate
als Kreis-Administration über seine Anstellung
ein amtliches Zertifikat.
Bei jeder auch geringeren Anstellung muß
auf die dazu geeigneten Quieszenten, sie mögen
aus dem Stestungs= und Kommunaloder
aus dem Finanz-Vermögen ihren Quieszenz"
Gehalt beziehen, Rücksicht genommen,
an das Ministerium vor der Anstellung über
dieselben Gutachten erstattet, und dessen Genehmigung
darüber, so wie über Gratifika