Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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3.  Art.
Diese  General,  Administratlon  lößt  sich
auf:

1)  in  Distrikts-,

2)  in  Kreis-,  und

3)  in  Central-Administrationen.

4.  Art.
Die  Ministerial-Sektion  bestehr:

1)  aus  einem  Vorstande,  zugleich  geheimen
Referendär  des  Ministeriums  des  Innern;

2)  aus  zwei  Central-Räthen,  und  vier  Assessoren;


3)  aus  vier  Rechnungskommissären;

aus  einem  Ober:  Bankommissär,  welchem
  die  zwei  Lokal:  Bau=  Inspektoren,
mit  einem  Bau-Geometer,  und  einem
Bauzeichner,  beigegeben  sind;

5)  aus  einem  Ober-Registrator,  und  zwei
Registratoren:  .

6)  aus  einem  expedirenden  Sekretär,  mit
der  Kanzlei,  und  einer  lithographischen
Offzin;

5)  aus  der  Dienerschaft.

5.  Art.
Die  Distrikts-Administrationen  bestehen:

I.  Für  das  Stistungs-Vermögen:

1)  aus  königlichen  Seiftungs=  Administratoren,
  und  zwar:

a.  aus  allgemeinen,  und
b.  aus  besonderen;

2)  aus  Patrimonial-Stiftungs-Abministratoren;


3)  aus  isolirten  Stiftungs-Administratoren,
und  zwar:

a.  für  Familien=  und
b.  für  Privat-Sriftungen.
II.  Für  das  Kommunal:-Vermäögen:

4)  aus  Kommunal-Administratoren.

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6.  Art.
Die  Kreis-Administrationen  werden  gebildet:

1)  aus  dem  General-Kreis=  Kommissär;

2)  aus  dem  Kreis-Kanzlei-Direktor,  mit
einem  Administrationsrathe;

3)  aus  dem  Kreis-Bauinspektor;

4)  aus  vier  Rechnnngs-Kommissaͤren,  und
zwei  Rechnungs-Gehilfen;

5)  aus  einem  Sekretaͤr,  einem  Registratot,
drei  Kanzellisten,  und  einem  Dienet.

7.  Art.

Die  Central-Administrationen  sind  in  der
Central:  Stiftungs=  Kasse  vereiniget,  welche
besteht:

1)  aus  einem  Central-Kassier;

a)  auß  zwei  Buchhaitern;

3)  aus  einem  Kanzellisten  und  einem  Diener.
8.  Art.

Der  Vorstand  der  Ministerial-Sektion,
der  Central-Rath,  und  Assessor,  der  Ober-Bankommissär,
  der  Central-Kassier,  der
Administrationsrath,  und  der  Sriftungs-Administrator
  erhalten  unmittelbar  königliche
Nominations-Dekrete,  das  gesamte  öbrige
Personal  erhält  nach  Verhältniß  seiner  Unterordnung
  entweder  von  der  Ministerial-Sektion
  oder  von  dem  General:  Kemmissariate
als  Kreis-Administration  über  seine  Anstellung
  ein  amtliches  Zertifikat.

Bei  jeder  auch  geringeren  Anstellung  muß
auf  die  dazu  geeigneten  Quieszenten,  sie  mögen
  aus  dem  Stestungs=  und  Kommunaloder
  aus  dem  Finanz-Vermögen  ihren  Quieszenz"
  Gehalt  beziehen,  Rücksicht  genommen,
an  das  Ministerium  vor  der  Anstellung  über
dieselben  Gutachten  erstattet,  und  dessen  Genehmigung
  darüber,  so  wie  über  Gratifika