Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

10 20 
Anlage l. 
Vordruck I. Verfügung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderrungen imit Abänderungen auch 
für Zwangsvollstreckung zu Herausgabe von Sachen zu verwenden!. 
1 Amtsbeseichnung.) Datum. 
1. Dollstrechungsverfügung. 
(Name und Beruf) in E schuldet dem 
FiskrsJ l(ogenaue Angabe der 
geschuldeten Summe und Entstehungsgrund der Schuld). 
Da Schuldner trotz Aufforderung diese Schuld bis heute nicht bezahlt hat, so wird gegen 
ihn hiermit die Zwangsvollstreckung verfügt und mit deren Vollziehung durch Pfändung von körper- 
lichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, gemäß §§ 808 ff. C. P. C. 
...... (Dienststellung und Name des Beamten) beauftragt. 
Derselbe darf mit der Pfändung erst Tage,) nachdem die Anordnung dem Verpflichteten 
bekannt“") gemacht ist, beginnen. Üüber jede Vollstreckungsverhandlung hat er eine schriftliche Nach- 
richt mit kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge und der Namen der Personen, mit welchen 
verhandelt wurde, zu den Akten zu bringen. 
(Unterschrift:.. 
2. Die Verfügung Ziffer 1 ist 
a) dem Verpflichteten bekannt“") zu machen; 
b) dem beauftragten Beamten in beglaubigter Abschrift zuzustellen. 
*) Zwischen der Bekanntmachung und dem Beginn der Vollstreckung soll eine mindesteus dreitägige 
Frist liegen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug obwaltet (§ 1 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 
14. Juli 1905). 
**) Die in diesem Vordruck behandelte Verfügung kann durch Mitteilung zu Protokoll oder durch 
Zustellung bekannt gemacht werden. Die Zustellungen sollen mittels eingeschriebenen Briefes (Telegramms) 
oder durch Ubergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zugustellenden Schriftstücks stattfinden 
(uogl. § 20 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 und Vordruck XI). 
  
Vordruck II. 
Dfändungs-- und Uberweisungsverfügung. 
(Amtsbegeichnung.) (Datum.) 
Der.........·......................................·......... schuldet dem Fiskus 
E (genaue Angabe der geschuldeten Summe und des 
Entstehungsgrundes der Schuld). 
Da er trotz Aufforderung diese Schuld bis heute nicht gezahlt hat, so wird hiermit die ihm 
gegen...............·........... in zustehende Geldforderung im 
Betrage von Mark gepfändet und dem Fiskus in Höbe seiner oben erwähnten Forderung 
nebst den durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen im Betrage von Mark 
zur Einziehung überwiesen. 
Zu diesem Zweck ergeht hiermit an den Drittschuldner 
das Verbot, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich ergeht an 
letzteren das Gebot, sich jeder Ver fügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, 
zu enthalten. 
Der Drittschuldner hat binnen Wochen, von der Zustellung") dieser Verfügung an 
gerechnet, der unterzeichneten Behörde zu erklären: 
*) Vgal. Anmerkung “) zu Vordruck I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.