Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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§ 14. Die Bauleitung hat geeignete Maßnahmen für die leibliche Sicherheit der Pflicht- 
arbeiter zu treffen. Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben ist der A. V. zum Eingreifen in 
den Arbeitsbetrieb ermächtigt. 
§ 15. Die Bauleitung hat nach Anordnung des Bahnarztes für ausreichende Beschaffung 
und rechtzeitige Ergänzung von Arzneien und Verbandzeug zu sorgen und die erforderliche Anzahl 
eingeborener Heilgehilfen, Krankenwärter und Gesundheitsaufseher anzustellen. Sie ist verpflichtet, 
an der Arbeitsstrecke in Entfernungen von höchstens 25 km Krankensammelstellen zu errichten, deren 
Lage und Einrichtung der Bahnarzt anordnet. Schwer erkrankte Pflichtarbeiter sind unverzüglich 
nach diesen Sammelstellen zu bringen. Jeder Arbeitsschacht ist mit den zur Behandlung von Ver- 
letzungen nötigen Arzneien und Verbandstoffen sowie mit einer Tragbahre zu versehen. Erkrankte 
Pflichtarbeiter dürfen während der Dauer ihrer Erkrankung nicht entlassen werden; der Bahnarzt ist 
jedoch befugt, die Heimsendung von Pflichtarbeitern wegen Krankheit anzuordnen. 
Von der Bauleitung sind auf Anordnung des Bahnarztes an von letzterem zu bezeichnenden 
Stellen Kranken= und Isolierbaracken zu errichten und auszustatten. 
Alle neu eingetretenen Pflichtarbeiter werden vom Bahnarzt auf ansteckende Krankheiten 
untersucht und, wenn mit solchen behaftet, von der gemeinsamen Arbeit ausgeschlossen und isoliert. 
Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Pflichtarbeiter dürfen erst nach ihrer Genesung in die Heimat 
entlassen werden und erhalten während der ganzen Dauer der Krankheit Verpflegungsgelder oder 
freie VBerpflegung. Auch die von den Pflichtarbeitern mitgebrachten Kochfrauen sollen vom Bahnarzt 
untersucht und nötigenfalls abgesondert werden, desgleichen sollen sie freie ärztliche Behandlung und 
bei Erkrankungen freie Verpflegung genießen. 
§ 16. Die Bauleitung ist verpflichtet, Pflichtarbeitern, die infolge einer bei der Arbeit 
erhaltenen Verletzung oder sonstigen Erkrankung zeitweise oder dauernd erwerbsunfähig geworden 
find, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe der A. V. bestimmt und die einen 
Höchstbetrag von 100.7 nicht übersteigen darf. 
Erleidet ein Pflichtarbeiter infolge einer bei der Arbeit erhaltenen Verletzung den Tod, so 
hat die Bauleitung für die Hinterbliebenen außer dem rückständigen Lohn einen Betrag von 100.# 
an den A. V. zu bezahlen; stirbt ein Pflichtarbeiter im Dienste der Bauleitung aus einer anderen 
Ursache, so hat die Bauleitung für die Hinterbliebenen außer dem rückständigen Lohn einen Betrag 
von 20./77 an den A. V. zu zahlen. Etwaige weitergehende Ansprüche der Arbeiter oder deren 
Hinterbliebenen aus einem Verschulden der Bauleitung oder deren Angestellten werden hierdurch 
nicht berührt. 
§ 17. Die Bauleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Angestellten die Pflicht- 
arbeiter nicht roh behandeln. Beschwerden über Unbotmäßigkeit der Arbeiter sind an den A. V. zu 
richten, der mit Disziplinarstrafgewalt ausgestattet ist und die erforderlichen Untersuchungen und Be- 
strafungen vornehmen wird. Eigenmächtiges Schlagen und sonstiges Mißhandeln der Pflichtarbeiter 
von seiten der Angestellten der Bauleitung ist streng verboten; der A. V. wird Angestellte der Bau- 
leitung, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft ziehen und ist im Wiederholungs- 
falle befugt, ihnen die Pflichtarbeiter zu entziehen. Der A. V. entscheidet in allen Streitfragen 
zwischen Bauleitung und Pflichtarbeitern. 
§ 18. Der Bauleitung steht das Recht zu, Pflichtarbeiter bis zu drei Tagen zu beurlauben; 
für längeren Urlaub ist die Zustimmung des A. V. erforderlich. Arbeitern aus dem Hinterlande soll 
Urlaub nicht erteilt werden. 
§ 19. Die Bauleitung hat einen Zahlmeister zu bestellen, der allen Zahlungen beiwohnt; 
auch der A. V. wird bei den Lohnzahlungen tunlichst zugegen sein; die Zahlungstermine find ihm 
von der Bauleitung stets so rechtzeitig mitzuteilen, daß er anwohnen kann. 
§ 20. Der Bauleitung wird empfohlen, Pflichtarbeitern, die sich beim Bahnbau durch 
Fleiß oder Geschicklichkeit hervortun, nach sechsmonatiger Tätigkeit besondere Vergütungen auszu- 
zahlen; die Höhe derselben wird vom A. V. festgesetzt, soll jedoch im Einzelfalle den Betrag von 
20 . und insgesamt den Betrag von 10 000 .7 nicht übersteigen. 
§ 21. Den Aufsichtsbeamten des Gouvernements sind auf Anfordern bei Dienstreisen im 
Interesse der Togo-Hinterlandbahn Träger in gewünschter Zahl zur Verfügung zu stellen. 
§ 22. Die 88§ 9 bis 20 finden auch auf die freiwilligen Arbeiter und sonstige beim Bahn- 
bau beschäftigte Eingeborene Anwendung. 
Bei freiwilligen Arbeitern soll eine gegenseitige 14 tägige Kündigungsfrist eingehalten werden; 
die Kündigung soll nur zum ersten Tage eines Monats zulässig sein. Werden schriftliche Verträge 
abgeschlossen, so ist dem A. V. eine Abschrift einzureichen. 
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