Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

GW  17  D0

§  14.  Die  Bauleitung  hat  geeignete  Maßnahmen  für  die  leibliche  Sicherheit  der  Pflichtarbeiter
  zu  treffen.  Bei  unmittelbarer  Gefahr  für  Leib  und  Leben  ist  der  A.  V.  zum  Eingreifen  in
den  Arbeitsbetrieb  ermächtigt.

§  15.  Die  Bauleitung  hat  nach  Anordnung  des  Bahnarztes  für  ausreichende  Beschaffung
und  rechtzeitige  Ergänzung  von  Arzneien  und  Verbandzeug  zu  sorgen  und  die  erforderliche  Anzahl
eingeborener  Heilgehilfen,  Krankenwärter  und  Gesundheitsaufseher  anzustellen.  Sie  ist  verpflichtet,
an  der  Arbeitsstrecke  in  Entfernungen  von  höchstens  25  km  Krankensammelstellen  zu  errichten,  deren
Lage  und  Einrichtung  der  Bahnarzt  anordnet.  Schwer  erkrankte  Pflichtarbeiter  sind  unverzüglich
nach  diesen  Sammelstellen  zu  bringen.  Jeder  Arbeitsschacht  ist  mit  den  zur  Behandlung  von  Verletzungen
  nötigen  Arzneien  und  Verbandstoffen  sowie  mit  einer  Tragbahre  zu  versehen.  Erkrankte
Pflichtarbeiter  dürfen  während  der  Dauer  ihrer  Erkrankung  nicht  entlassen  werden;  der  Bahnarzt  ist
jedoch  befugt,  die  Heimsendung  von  Pflichtarbeitern  wegen  Krankheit  anzuordnen.

Von  der  Bauleitung  sind  auf  Anordnung  des  Bahnarztes  an  von  letzterem  zu  bezeichnenden
Stellen  Kranken=  und  Isolierbaracken  zu  errichten  und  auszustatten.

Alle  neu  eingetretenen  Pflichtarbeiter  werden  vom  Bahnarzt  auf  ansteckende  Krankheiten
untersucht  und,  wenn  mit  solchen  behaftet,  von  der  gemeinsamen  Arbeit  ausgeschlossen  und  isoliert.
Mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftete  Pflichtarbeiter  dürfen  erst  nach  ihrer  Genesung  in  die  Heimat
entlassen  werden  und  erhalten  während  der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  Verpflegungsgelder  oder
freie  VBerpflegung.  Auch  die  von  den  Pflichtarbeitern  mitgebrachten  Kochfrauen  sollen  vom  Bahnarzt
untersucht  und  nötigenfalls  abgesondert  werden,  desgleichen  sollen  sie  freie  ärztliche  Behandlung  und
bei  Erkrankungen  freie  Verpflegung  genießen.

§  16.  Die  Bauleitung  ist  verpflichtet,  Pflichtarbeitern,  die  infolge  einer  bei  der  Arbeit
erhaltenen  Verletzung  oder  sonstigen  Erkrankung  zeitweise  oder  dauernd  erwerbsunfähig  geworden
find,  eine  angemessene  Entschädigung  zu  bezahlen,  deren  Höhe  der  A.  V.  bestimmt  und  die  einen
Höchstbetrag  von  100.7  nicht  übersteigen  darf.

Erleidet  ein  Pflichtarbeiter  infolge  einer  bei  der  Arbeit  erhaltenen  Verletzung  den  Tod,  so
hat  die  Bauleitung  für  die  Hinterbliebenen  außer  dem  rückständigen  Lohn  einen  Betrag  von  100.#
an  den  A.  V.  zu  bezahlen;  stirbt  ein  Pflichtarbeiter  im  Dienste  der  Bauleitung  aus  einer  anderen
Ursache,  so  hat  die  Bauleitung  für  die  Hinterbliebenen  außer  dem  rückständigen  Lohn  einen  Betrag
von  20./77  an  den  A.  V.  zu  zahlen.  Etwaige  weitergehende  Ansprüche  der  Arbeiter  oder  deren
Hinterbliebenen  aus  einem  Verschulden  der  Bauleitung  oder  deren  Angestellten  werden  hierdurch
nicht  berührt.

§  17.  Die  Bauleitung  ist  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  ihre  Angestellten  die  Pflichtarbeiter
  nicht  roh  behandeln.  Beschwerden  über  Unbotmäßigkeit  der  Arbeiter  sind  an  den  A.  V.  zu
richten,  der  mit  Disziplinarstrafgewalt  ausgestattet  ist  und  die  erforderlichen  Untersuchungen  und  Bestrafungen
  vornehmen  wird.  Eigenmächtiges  Schlagen  und  sonstiges  Mißhandeln  der  Pflichtarbeiter
von  seiten  der  Angestellten  der  Bauleitung  ist  streng  verboten;  der  A.  V.  wird  Angestellte  der  Bauleitung,
  die  diesen  Bestimmungen  zuwiderhandeln,  zur  Rechenschaft  ziehen  und  ist  im  Wiederholungsfalle
  befugt,  ihnen  die  Pflichtarbeiter  zu  entziehen.  Der  A.  V.  entscheidet  in  allen  Streitfragen
zwischen  Bauleitung  und  Pflichtarbeitern.

§  18.  Der  Bauleitung  steht  das  Recht  zu,  Pflichtarbeiter  bis  zu  drei  Tagen  zu  beurlauben;
für  längeren  Urlaub  ist  die  Zustimmung  des  A.  V.  erforderlich.  Arbeitern  aus  dem  Hinterlande  soll
Urlaub  nicht  erteilt  werden.

§  19.  Die  Bauleitung  hat  einen  Zahlmeister  zu  bestellen,  der  allen  Zahlungen  beiwohnt;
auch  der  A.  V.  wird  bei  den  Lohnzahlungen  tunlichst  zugegen  sein;  die  Zahlungstermine  find  ihm
von  der  Bauleitung  stets  so  rechtzeitig  mitzuteilen,  daß  er  anwohnen  kann.

§  20.  Der  Bauleitung  wird  empfohlen,  Pflichtarbeitern,  die  sich  beim  Bahnbau  durch
Fleiß  oder  Geschicklichkeit  hervortun,  nach  sechsmonatiger  Tätigkeit  besondere  Vergütungen  auszuzahlen;
  die  Höhe  derselben  wird  vom  A.  V.  festgesetzt,  soll  jedoch  im  Einzelfalle  den  Betrag  von
20  .  und  insgesamt  den  Betrag  von  10  000  .7  nicht  übersteigen.

§  21.  Den  Aufsichtsbeamten  des  Gouvernements  sind  auf  Anfordern  bei  Dienstreisen  im
Interesse  der  Togo-Hinterlandbahn  Träger  in  gewünschter  Zahl  zur  Verfügung  zu  stellen.

§  22.  Die  88§  9  bis  20  finden  auch  auf  die  freiwilligen  Arbeiter  und  sonstige  beim  Bahnbau
  beschäftigte  Eingeborene  Anwendung.

Bei  freiwilligen  Arbeitern  soll  eine  gegenseitige  14  tägige  Kündigungsfrist  eingehalten  werden;
die  Kündigung  soll  nur  zum  ersten  Tage  eines  Monats  zulässig  sein.  Werden  schriftliche  Verträge
abgeschlossen,  so  ist  dem  A.  V.  eine  Abschrift  einzureichen.

3