Metadaten : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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zuschliegende  Uebereinkunft  diesenigen  serneren  Maaßregeln  festzustellen,  welche  unter  beiderselligem
  Elnverständnisse  zu  ergrelfen  seyn  werden,  um  den  Schleschbandel  an  der  Grenje
zwischen  dem  Zollverelne  und  Belgien  zu  unterdrücken.

Die  Belgische  Regierung  verpflscheet  sich,  schon  jee  von  den  Befugnissen  Gebrauch  gu
machen,  welche  ihr  die  Actikel  einhundert  acht  und  Hiebenzig  und  solgende  des  allgemeinen
Gesetzes  vom  sechs  und  zwanzigsten  August  achezehnhundere  zwel  und  zwanzig  und  die  Uriikel
  dreizehn  und  folgende  des  Gesebes  vom  sechsten  Aprill  achtzehnhundert  drei  und  vierzig
umter  Anderem  wegen  Unterdrückung  der  in  gedachten  Geseben  erwähnten  Riederlagen  und
Magasine  gewähren.  Dessen  in  Erwiederung  verpflichter  sich  die  Preußische  Regierung  ähnliche
  Mittel  anjuwenden,  um  den  Schleichhandel,  welcher  zum  Nachehell  Belgiens  an  der
Deutsch-Belgischen  Grenze  Scart  findek,  zu  unterdrücken.

Neun  und  zwanzigster  Arekkel.

Jeder  deursche  Sraat,  welcher  dem  Zollvereine  beitreten  wird,  sell  als  mitvertragendee
Theil  bei  dem  gegenwörtigen  Vertrage  angeseben  werden.

Dreibigster  Mrikel.

Der  gegenwärtige  Vertcag  soll  ratifirlrt  und  die  Ratificationen  desselben  sollen  zu  Beus.
sel  binnen  funksig  Tagen,  oder  wo  meglich  früher,  ausgewechselt  werden.

Die  Belgische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  ihr  zustebenden  Besugnissen  schon
jett  Gebrauch  zu  machen,  um  binnen  gehn  Tagen  nach  der  UncerJjeichumg  des  Vertroges
die  Bestimmungen  der  Arkikel  eins,  drei  und  zwei  und  zwanzig  in  Aussährung  zu  bringen.

Der  Verckag  wicd  in  Krase  und  Wirksamkeit  bleiben  für  die  Dauer  von  sechs  Jakren,
  angerechner  vom  ersten  Januar  achtzehnhundert  und  fünf  und  vierjig;  doch  können  die
bohen  vertragenden  Toelle  denselben  auch  vor  diesem  Zeicpunete  unter  beiderseitlgem  Einverständnisse
  in  Ausführung  bringen.

Im  Falle,  daß  fechs  Monate  vor  Ablauf  der  im  Vorstehenden  verabredeten  sechs  Jaßre
weder  der  eine  noch  der  andere  der  bohen  vercragenden  Theile  mietelst  einer  amelichen  Er.
klärung  seine  Absiche,  dle  Wlrksamkeic  des  Vercrages  aufhören  gu  lassen,  zu  erkennen
giebt,  soll  der  Vercrag  auf  eln  Jahr  über  gudachten  Zeitpunce  hinaus  und  fo  auch  forcgesetzt
  von  elnem  Johre  zum  andern  in  Kraft  bleiben.