Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr.  49.  Verordnung,
die  am  1.  Dezember  1905  vorzunehmende  Volkszählung  betreffend;

vom  1.  August  1905.

An  1.  Dezember  1905  findet  nach  dem  Beschlusse  des  Bundesrates  vom  18.  März  1905
eine  Volkszählung  im  Deutschen  Reiche  statt.
Zur  Ausführung  dieser  Zählung  wird  für  das  Königreich  Sachsen  folgendes  verordnet:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

8  1.  1.  Die  Zählung  ist  nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember  1905  vorzunehmen
und  soll  in  erster  Linie  die  zur  Zählungszeit  innerhalb  der  Landesgrenzen  ortsanwesenden
Personen  feststellen.

2.  Als  ortsanwesend  werden  diejenigen  Personen  betrachtet,  die  in  der  Nacht  vom
30.  November  zum  1.  Dezember  im  Königreiche  Sachsen  ständig  oder  vorübergehend  sich
aufhalten.  Dabei  gilt  als  entscheidender  Zeitpunkt  die  Mitternacht,  so  daß  von  den  in  dieser
Nacht  Geborenen  und  Gestorbenen  die  vor  Mitternacht  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht
Gestorbenen  mitzuzählen  sind.

3.  Die  während  der  Zählungsnacht  auf  einer  Eisenbahnfahrt  oder  sonst  unterwegs
befindlichen  Personen  werden  dort  als  amvesend  verzeichnet,  wo  sie  am  1.  Dezember  zuerst
anlangen.

Die  Zählung  ist  auch  auf  die  Bemannung  und  die  Fahrgäste  der  am  1.  Dezember
im  Bezirke  der  Gemeinde  liegenden  oder  zuerst  dort  von  der  Fahrt  über  Nacht  im  Laufe
des  Tages  anlangenden  Schiffe  zu  erstrecken.

4.  Die  Zählung  der  Anwesenden  erfolgt  durch  namentliche  Aufzeichnung  der  zu  zählenden
  Personen  bei  derjenigen  Haushaltung  oder  derjenigen  Anstalt,  in  der  sie  übernachtet
haben.

5.  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  wohn=  und  hauswirtschaftlichen  Gemeinschaft
vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer  Haushaltung  gleichzuachten  sind  einzeln  lebende
Personen,  die  eine  besondere  Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirtschaft  führen.

Ebenso  wie  die  Teilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu  verzeichnen
  die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  in  einem  Arresthaus
  oder  in  einem  Lazarette  befindlichen  Militärpersonen,  die  Gäste  in  Gasthäusern  und
Herbergen,  die  Insassen  von  Anstalten  aller  Art,  die  Personen  mit  besonderer  Wohnung,
die  keine  eigene  Hauswirtschaft  führen,  ferner  die  Bemannung  und  Fahrgäste  eines  Schiffes
und  die  in  Wohnwagen  umherziehenden  Personen.