Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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VI.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Poststall,  so  findet  die  Annahme
  nur  unter  dem  Vorbehalt  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden
  Beiwagen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

VII.  Nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte  (Postanstalt  ohne
Poststall,  oder  Haltestelle)  können  Plätze  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum
Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  welche
bis  zur  nächsten  Station  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der  Reisende
einen  Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  sogleich  oder  spätestens  vor
dem  Schluß  der  Post  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt  (s.  übrigens
die  Bestimmung  in  Absatz  V.).

b)  An  Haltestellen.

VIII.  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn
noch  unbesetzte  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  offen  sind.  Der  Reisende
muß  an  diesen  Haltestellen,  wenn  die  Post  anhält,  sofort  einsteigen.  Gepäck  von  solchen
Personen  kann  nur  insoweit  zugelassen  werden,  als  dasselbe  ohne  Belästigung  der  andern
Reisenden  im  Personenraum  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens
  dürfen  dabei  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.


IX.  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt
ohne  Poststall  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  rückliegenden
  Postanstalt  mit  Poststall  (Station)  melden,  von  dort  ab  einen  Platz  nehmen
und  das  Personengeld  dafür  erlegen  (siehe  jedoch  die  Bestimmung  in  Absatz  V.).

§.  66.
Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.

Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1)  Kranke,  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel
erregenden  Uebeln  behaftet  sind,

2)  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen,
oder  durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen,

3)  Gefangene,

4)  erblindete  Personen  ohne  Begleiter,  und

5)  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.