Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1254

als  Spielkapital  dienende  reine  Einsatzpreis  eines  Loses,  das  ist  der  Gesamtpreis  abzüglich
Reichsstempelabgabe  und  Schreibgebühr  des  Einnehmers,  oder  die  Höhe  der  planmäßigen
Gewinnabzüge  des  Staates,  die  gegenwärtig  14  vom  Hundert  betragen,  geändert  werden
sollten,  ändert  sich  in  entsprechendem  Verhältnisse,  jedoch  unter  Abrundung  auf  den  nächst
höheren  Pfennigbetrag,  auch  der  der  Anteilsbemessung  zu  Grunde  zu  legende  Einheitssatz
von  42  K  und  der  für  die  Verlustausgleichung  maßgebende  Einheitssatz  von  40  —.

Artikel  7.

Die  Einrichtung,  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie,
  einschließlich  der  Verteilung  der  Lose  an  die  innerhalb  des  Königreichs  Bayern,
des  Königreichs  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden  anzunehmenden  otterieeinnehmer,
  ist  Aufgabe  der  Generallotteriedirektion.

Diese  wird  dabei  den  im  Königreich  Bayern,  im  Königreich  Württemberg  und  im
Großherzogtum  Baden  angenommenen  Lotterieeinnehmern,  soweit  Lose  hierzu  verfügbar  sind,
mindestens  diejenige  Zahl  von  Losen  überweisen,  welche  die  Einnehmer  für  alle  Klassen  zweier
aufeinanderfolgenden  Lotterien  fest  zu  übernehmen  sich  verpflichten.  Den  im  Königreich  Preußen
und  in  sonstigen  Absatzgebieten  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  bestellten  Lotterieeinnehmern
  werden  keine  günstigeren  Bedingungen  wegen  des  Vertriebs  und  der  Zahl  der
ihnen  überwiesenen  Lose  zugestanden  werden  als  den  in  den  Königreichen  Bayern  und
Württemberg  sowie  im  Großherzogtum  Baden  angenommenen  Einnehmern.

Auch  wird  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  für  die  Bewohner  Bayerns,  Württembergs
und  Badens  genügende  Gelegenheit  geschaffen  wird,  Lose  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie
  von  den  im  eigenen  Lande  bestellten  Lotterieeinnehmern  zu  beziehen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  9  auf  die
Zeitdauer  vom  1.  Juli  1912  bis  zum  30.  Juni  1927  geschlossen,  so  daß  die  letzte  Ertragsanteilzahlung
  am  2.  Januar  1927  zu  erfolgen  hat.

Der  Vertrag  gilt  jedesmal  als  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  verlängert,  wenn
er  nicht  mindestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  seiner  Geltungsdauer  von  einem  der  vertragschließenden
Teile  gekündigt  wird.  Das  Kündigungsrecht  steht  jeder  der  drei  süddeutschen  Regierungen
selbständig  zu.  Erfolgt  eine  derartige  Kündigung,  so  soll  der  Vertrag  für  die  anderen  Regierungen
  weiter  in  Geltung  bleiben,  ebenso  wie  in  dem  Falle,  wenn  die  Königlich  Preußische
Negierung  die  Kündigung  des  Vertrags  nicht  gegenüber  allen  drei  süddeutschen  Regierungen
aussprechen  sollte.