Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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leitung  der  bekreffenden  Steuerdirektorien  durch  die  Ortssteuereinnehmer  und  hat  die
Wirkung  der  speziellen  Eröffnung  der  zu  entrichtenden  Grundsteuerschuld.

8.  5.

Dafern  ein  Kontribuent  in  dem  ihm  behändigten  Steuerquittungsbuche  eine  abweichende
  Irrung  gegen  die  für  sein  Grundbesitztbum  ermittelte  Zahl  der  Einheiten  wahrzunehmen
  glaubt,  so  hat  er  solches  binnen  14  Tagen  auoschließender  Frist  bei  dem  betressenden
  Steuerdirektorium  anzuzeigen  und  dieses  alsdann  die  nöthige  Minheilung  an
die  General-Kataster-Kommission  zu  machen,  welche  hierauf  die  Erlekigung  der  Reklamation
  im  geordneten  Wege  herbeizuführen  hat.

S.  6.

Eine  solche  Reklamation  hält  aber  die  Entrichtung  des  im  Steuerquittungsbuche
ausgeworfenen  Steuerbetrages  nicht  auf.  Derselbe  ist  vielmehr  vorläusig  nach  Maangabe
des  Heberegisiers  und  des  Quiktungsbuches  zu  erlegen,  und  die  Ausgleichung  des  ctwa
zuriel  Bezahlten  erfelget  nach  Erledigung  der  Reklamation  durch  Abrechnung  auf  den
nächsten  Steuertermin  oder  durch  besondere  Vergütung.

8.  7.

Die  Bezahlung  der  Steuer  muß  pünktlich  am  Tage  der  Ausschreibung  erfolgen.
Wer  sich  in  Entrichtung  derselben  säumig  erweiset,  wird  zunächst  an  seine  Schuldigkeit
durch  Mahnpatent  erinnert  und  nach  Ablauf  der  ihm  gesetzten  Frist  mit  GExekurion  beleget.

Die  Untereinnehmer  jedes  Hebebezirks  haben  acht  Tage  nach  Ablauf  des  Jahlungstermines
  den  Betrag  der  eingegangenen  Stener  mitzelst  Lieferscheind  unter  Beifügung  ei.
nes  Verzeichnisses  ekwaiger  Restanten  an  die  Kreissteuereinnehmer  abzugeben  und  wegen
des  Verfahtens  gegen  die  Lepteren  weitere  Anweisung  zu  gewarten.

8.  8.

Die  den  Untereinnehmern  gesehlich  zugesicherte  Hebegebühr  wird  bierdurch  auf  1  Silbergroschen
  von  sedem  Thaler  der  Gesammt-Einnahbme  ibres  Bezirkes  brüfmmt,  was  jedoch
  kelne  Anwendung  auf  diejenigen  Einnahmebezirke  sindet,  für  welche  die  Kreissteuer:
einnehmer  oder  andere  schon  in  fesier  Besoldung  stebende  Hebebeamte  die  Untereinnahme
zu  besorgen  haben.

8.  9.
Mit  Einführung  und  Abentrichtung  der  neuen  Grundsteuer  hört  die  Entrichtung
der  bioherigen  Grundsieuern  auf.  Selbstverständlich  fallen  daher  auch  diejenigen  Beitraͤge