Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 796 20 
B. Entfernung aus der Truppe. 
Die Entfernung aus der Truppe hat den Verlust des Dienstgrades und der Ehrenzeichen 
zur Folge. 
Die abgenommenen Ehrenzeichen sind dem Kommando zu übersenden. Der Bestrafte erhält 
einen Entlassungsschein, auf welchem der Entlassungsgrund anzugeben ist. Landfremde (Abschnitt III 
sub II) werden durch das Kommando dem Bezirksamt Daressalam überwiesen. 
V. Strafdienst. 
Bei dem Strafdienst ist darauf zu achten, daß durch ihn die Disziplin nicht geschädigt wird. 
Als Strafdienst eignen sich besonders Strafwachen und Beaufsichtigung von Arbeitsdienst außer der 
Reihe, Aufenthalt auf der Wache während der freien Zeit, Strafexerzieren, Strafrapporte, Arbeitsdienst. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1911 in Kraft. 
Berlin, den 7. September 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Lindequist. 
Verordnung des GSouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten. 
(Seuchenbehämpfung-Verordnung). 
Vom 15. August 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 1903, 
S. 509) wird hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, wie folgt: 
§ 1. Eine gemeingefährliche Krankheit (Seuche) im Sinne dieser Verordnung liegt vor 
bei jeder Erkrankung und bei jedem Todesfall eines Menschen an Pest, Pocken oder Cholera. 
§ 2. Der Verdacht einer Seuche liegt vor: 
a) der Verdacht auf Pest bei großen Rattensterben; 
b) der Verdacht auf andere Seuchen bei zahlreichen Todesfällen von Menschen in wenigen 
Wochen unter gleichen Erscheinungen. 
§ 3. Jeder Ausbruch einer Seuche oder Verdacht einer solchen ist sofort auf dem schnellsten 
Wege bei der nächsten mit einem Europäer besetzten lokalen Verwaltungsbehörde anzuzeigen. 
§ 4. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
a) wenn Europäer davon Kenntnis haben 
1. der Arzt oder Pflegebeflissene und, wenn ein solcher nicht zugegen ist, 
2. der Haushaltungsvorstand oder Arbeitgeber; 
b) wenn nur Eingeborene von den in § 1 oder 2 angeführten Tatsachen Kenntnis 
haben, der Ortsvorstand (Jumbe). 
§ 5. Die lokale Verwaltungsbehörde, welche von dem Ausbruch einer Seuche oder dem 
Verdacht einer solchen (§ 4) Kenntnis erhält, hat sich sofort mit den zuständigen Sanitätsdienst- 
stellen in Verbindung zu setzen. Die zuständigen Sanitätspersonen haben alsdann an Ort und Stelle 
Ermittlungen vorzunehmen. Auf Grund dieser Ermittlungen sind sie alsdann, tunlichst im Ein- 
vernehmen mit den zuständigen lokalen Verwaltungsbehörden zu allen vorläufigen Maßnahmen 
befugt, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zweckdienlich sind, insbesondere 
a) Grundstücke und Gebäude zu betreten, unbewegliche und bewegliche Habe zu besichtigen. 
Dem Eigentümer, Bewohner oder sonstigen Berechtigten ist spätestens gleichzeitig 
mit dem Betreten Nachricht zu geben. 
b) Menschen zu untersuchen; 
e) Leichenschau und Leichenöffnungen sowie dazu, wenn erforderlich, Gräberöffnungen 
vorzunehmen.
	        
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