W 869 20
dustrie noch ganz im Anfangsstadium ist und
jedenfalls zur Ausfuhr nur verschwindend wenig
beiträgt.
Der Anteil Deutschlands an der Ausfuhr
Südafrikas beträgt nur 3 v. H. Rohgold ist letz-
tes Jahr nach Deutschland nicht ausgeführt worden,
und von Diamanten ist so gut wie nichts nach
Deutschland gegangen. Von diesen beiden Posten
abgesehen, macht aber der deutsche Anteil an dem
Restbetrag 16,2 v. H. aus. Aber auch dies gibt
kein richtiges Bild, denn es gehen große Posten
einiger Waren, namentlich Wolle und Straußen-
federn, auf dem Umweg über England nach
Deutschland. Ferner sind bei manchen Ver-
schiffungen, besonders bei Erzen, „Optional ports
of discharge“ üblich, d. h. der Adressat kann bei
Empfang des Konnossements bestimmen, in welchem
Hafen er die Waren gelöscht haben will. Solche
Verschiffungen figurieren in der hiesigen Zollstatistik
stets als nach britischen Häfen bestimmt.
(Aus einem Berichte des Handelssachverständigen
beim Kaiserl. Konsulat in Johannesburg.)
Handel Britisch-Ostafrikas 1909/10.
Der Gesamtaußenhandel Britisch-Ostafrikas be-
lief sich im Rechnungsjahre 1909 (1. April 1909 bis
31. März 1910) auf 1365 303 gegen 1233 471 L.
im Vorjahre. Davon entfallen auf die Einfuhr
775246 & (797 158) und auf die Ausfuhr
590 057 L (436 313). In den Einfuhrziffern
ist der Handel Ugandas einbegriffen. Nicht ein-
begriffen in die Einfuhrziffer sind die Durchfuhr=
waren mit 228002 L (157020), die Regierungs-
waren für Britisch-Ostafrika mit 40 577 L(73377),
desgl. für Uganda mit 32 617 L (36 874), für
Ausbau und Unterhaltung der Ugandabahn mit
32396 (57165) und Geld mit 13965 (52420).
In die Ausfuhrziffer ist eingerechnet der
Transithandel Ugandas, Deutsch-Ostafrikas und
des Kongostaats. Er beläuft sich auf 399389 L
(295897), so daß für Ausfuhr von Landespro-
dukten verbleiben 190 668 K (140416). Im Jahre
1908 sind aber auch in der Ausfuhrziffer die
Güter enthalten, die von einem Hafen Britisch-
Ostafrikas zum andern verschifft worden und somit
vom Außenhandel der Kolonie in Abzug zu bringen
sind. Da der Wert dieser Güter 26 319 KL betrug,
ergibt sich als wahre Ausfuhr Britisch-Ostafrikas
im Jahre 1908 nur 114 097 K.
Die Einfuhr verteilte sich auf die wichtigeren
Herkunftsländer in den Jahren 1909 und 1908
(Wert in 1000 D), wie folgt:
Großbritannien 269,5 (298,4), Indien und
Burma 179,4 (193,8), Deutschland 79,4 (60,5),
Nordamerika 67,7 (64,1), Holland 40,9 (47,9),
Österreich = Ungarn 28,4 (19,3), Deutsch-Ost-
afrika 17,0 (10,4), Frankreich 16,2 (15,6) und
Südafrika 16,4 (8,9).
Die Ausfuhr (Wert in 1000 D) richtete sich
insbesondere nach folgenden Aufnahmeländern:
Großbritannien 191,2 (96,6), Nordamerika
112,3 (68,0), Frankreich 82,4 (66,5), Deutsch-
land 75,3 (46,8), Zanzibar 53,8 (36,4), Indien
und Burma 25,5 (19,2).
Der Anteil Deutschlands (Wert in 1000 L)
an der Einfuhr Britisch-Ostafrikas in den beiden
letzten Jahren gliederte sich, wie folgt: Zucker
2,6 (10,0), Baumwollwaren 30,4 (13,7), Eisen-
und Stahlwaren 3,7 (3,4), Messing= und Kupfer-
waren 1,5 (3,4), Landwirtschaftliche Geräte 8,0
(3,3), Glasperlen 2,7 (1,1), Kleider und Posa-
mentierwaren 3,9 (1,9), Ton= und Glaswaren
2,2 (1,1), Bier 1,3 (2,1), Lebensmittel 1,7 (1,4),
Baumaterialien 1,0 (1,3), Tabak 3,6 (1,1). Der
Rest verteilte sich auf verschiedene andere Waren.
Die Ausfuhr Britisch-Ostafrikas nach Deutsch-
land (Wert in 1000 L) umfaßte hauptsächlich
folgende Waren: Wachs 6,9 (16,3), Kautschuk
25,8 (9,1), Häute 5,3 (5,5), Erdnüsse 2,7 (7),
Mangrovenrinde 2,5 (4,1), Gold 16,5 (0,06),
Kaffee 2,0 (2), Baumwolle 9,7 (2,1), Elfenbein
1,7 (5,5).
(Aus einem Berichte des Kaiserl. Vizekonsulats
in Mombassa.)
Goldhüfte.
Verbot der Ausfuhr von nicht ausgereiftem
Nutzholz.
Nach einer in der „Gold Coast Government
Gazette“ vom 20. August d. Is. veröffentlichten
Bekanntmachung vom 5. August 1910 sind in
der Kolonie Goldküste auf Grund der Vorschriften
des Abschnitts 5 der „Timber Protection Ordi-
nance“ Nr. 20 vom Jahre 1907 Bestimmungen
erlassen, wonach der Verkauf, die Ausfuhr und
der Besitz von Nutzholz verboten ist, wenn es
von Stämmen gefällt ist, die 1 Fuß über dem
Zusammenlaufen der Strebewurzeln oder, falls
solche nicht vorhanden sind, am Fuße einen Um-
fang von weniger als 9 Fuß haben.
(The Board of Trade Journal.)
Unord-Higeria.
Eröffnung und Aufhebung von Zollstellen.
Nach einer in der „Northern Nigeria Gazette“
veröffentlichten Bekanntmachung sind in Gummel